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Mit Finanzamt besser nicht via E-
Am 26. Juni 2007 teilte der Organwalter eines Zollamtes einem Kunden mit, dass dessen "Berufung per E-
oder beim unabhängigen Finanzsenat einzubringen." Diesen Satz findet man in einem VwGH(Verwaltungsgerichtshofs-
Hinter dem Kürzel BAO versteckt sich die Bundesabgabenordnung und darin wird festgehalten, dass Schreiben ans Finanzamt auch telegrafisch, fernschriftlich oder auf Basis einer Verordnung durch automationsunterstützte Datenübertragung eingereicht werden können.
Dank einer Verordnung aus dem Jahr 2013 ist eine Einreichung auch mit einem Telefaxgerät zulässig. Daraus ergibt sich allerdings, dass man nicht mit E-
Und daher bestätigte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine pdf-
Wäre das gleiche Schreiben allerdings per Fax übermittelt worden, wäre dies rechtens gewesen. Selbstverständlich dürfen alle schriftlichen Eingaben an das Finanzamt über Finanz-
Und die Kanzlei Bubla & Bubla fasst zusammen:."Es handelt sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelerhebung zugängliche Eingabe. Sie löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist. Die Behörde ist nicht einmal befugt ein solches „Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen. Mit einem Wort, es handelt sich um ein „rechtliches Nullum"! Maßgeblich sei nämlich nicht, in welcher Form bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliege, sondern dass der Weg der Einreichung der Eingabe gesetzlich vorgegeben ist."
Über die Aktualität der BAO darf gezweifelt werden, nachdem Telegramme seit 2005 nicht mehr möglich sind und auch ein Fernschreibgerät mittlerweile schwer auffindbar ist.
Zum Schluss ein Tipp der Mondsee Treuhand:
„Die meisten Finanzbeamten sind allerdings moderner und wünschen und akzeptieren E-
Quellen: RIS, Mondsee Treuhand, Bubla & Bubla