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Betriebsprüfungen, Finanzstrafrecht – Gangart der Finanz wird härter!
„Not macht erfinderisch" – so könnte man die neuesten Entwicklungen im Bereich des Abgaben-
Bei Betriebsprüfungen hat sich -
Neben der Betriebsprüfung „bedient" sich die Behörde der Finanzpolizei. Diese hat im Jahre 2011 die KIAB abgelöst und wurde mit zusätzlichen Befugnissen ausgestattet. Es handelt sich dabei um Finanzbeamte, die für besondere Aufgaben organisatorisch zusammengefasst wurden. Während die Kontrollen der KIAB weitgehend auf die illegale Beschäftigung beschränkt waren, werden durch die Finanzpolizei u.a. auch Losungsaufzeichnungen, gewerberechtliche Aspekte, etc. geprüft.
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In der Vergangenheit waren Betriebsprüfungen mit allfälligen Steuernachzahlungen samt Zinsen in der Regel abgeschlossen. Mittlerweile kommen aber mehr und mehr Unternehmer auch mit dem Finanzstrafgesetz in Berührung. Der Hauptgrund dafür liegt gar nicht so sehr in der Verschärfung der Bestimmungen ab 2011. Sondern vielmehr darin, dass seitens der Finanz früher vielfach kein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde. Obwohl es möglicherweise gesetzliche Anknüpfungspunkte für ein solches gegeben hätte. Ab sofort müssen Sie mit einem Finanzstrafverfahren rechnen. Und zwar dann, wenn Ihnen eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung, fahrlässige Abgabenverkürzung oder Finanzordnungswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Dies gilt nunmehr auch für Lohnabgabenprüfungen.
Wie „schnell" man mit einem Finanzstrafverfahren konfrontiert ist, zeigt ein Beispiel:
Ein zu 100% an der GmbH beteiligter Geschäftsführer bezieht aus steuer-
Viele Steuerpflichtige würden aufgrund dieses „lapidaren" Falles nicht auf die Idee kommen, dass die Finanz aufgrund dieses Sachverhalts ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung einleiten könnte. In letzter Zeit mehren sich allerdings die Fälle, in denen aufgrund derartiger Vergehen Strafverfahren eingeleitet werden. Sollte es der Finanz im Rahmen des Verfahrens gelingen, den „Vorsatz" zu beweisen (z.B. der Abgabenpflichtige ist steuerrechtlich versiert und vermittelt den Eindruck an der Gestaltung des „Steuersparmodells" aktiv mitgewirkt oder dieses zumindest angeregt zu haben), so ist nicht nur die Steuer nachzuzahlen, sondern zusätzlich eine Finanzstrafe zu entrichten.
Je nach Tatbestand ist dabei mit einem Strafrahmen zwischen 50% und 300% des verkürzten Betrages zu rechnen!
Vor Beginn einer Betriebsprüfung bzw. im Laufe einer solchen, sollte man sich daher nicht nur über abgabenrechtliche, sondern auch über finanzstrafrechtliche Aspekte Gedanken machen. So besteht z.B. die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu erstatten, bevor die Finanz loslegt. Diese wirkt für das Finanzstrafrecht strafbefreiend, sofern sie die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.
Eine weitere Möglichkeit ein Finanzstrafverfahren zu vermeiden besteht bei „Kleinfällen":
Von solchen ist die Rede, wenn der Verkürzungsbetrag pro Veranlagungszeitraum nicht mehr als € bzw. für den gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr als € beträgt.
Steuerberater und Unternehmensberater
LBG Wirtschaftstreuhand Österreich