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Wie kann man sich wehren?

B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 12/17
Hilfe für Frankenkredit- / Tilgungsträger-Geschädigte?
Dr. Haslinger von Kanzlei Neumayer, Walter und Haslinger beurteilt dieses Finanzinstrument.

Verjährung per 15. Jänner 2018
Der private, nicht gewinnorientierte Vereins Cobin  Claims ruft Betroffene eindringlich dazu auf, vor der am 15.  Jänner 2018 drohenden Verjährungsfrist ihre Rechtsposition zu prüfen. Cobin Claims bietet Hilfe in Form von 4 unterschiedlichen Sammelaktionen an.

Grund genug, den auf Banken- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Haslinger dazu befragen. Er sieht die Möglichkeiten sich zu wehren. Seine Problem-Analyse:

„Die Banken hätten bereits zum Zeitpunkt des Abschluss des Kreditvertrages über die Tilgungsträger besser aufklären müssen bzw. waren diese von vornherein fast einheitlich ungeeignet, um jemals das Kapital am Ende der Laufzeit decken zu können. Die Tilgungsträger waren schlicht von Beginn an ungeeignet, um die Deckung des Kapitals jemals zu erreichen. Die Kalkulationen waren weit zu optimistisch, und oftmals schon deshalb falsch, weil die Banken mit „Brutto-Performance-Renditen“ berechnet haben; dabei aber außer Acht gelassen wurde, dass die Kreditnehmer letztlich nur NETTO-Renditen (nach Kosten und Steuern) lukrierten!!!

In einigen Fällen haben erst unlängst SV-Berechnungen bspw. ergeben, dass die von einer Bank gegenüber dem Kunden als realistisch in Aussicht gestellte BRUTTO-Performance von 4-5% p.a. erfordert hätte, dass der Aktienanteil im Fondportfolie des Kunden eine jährliche Performance von unrealistischen 18% p.a. (!!!) erreichen hätte müssen; Im Ergebnis waren die meisten Tilgungsträger  - entsprechendes Fachwissen der Banken vorausgesetzt - für eine sichere Rückzahlung viel zu riskant. Wenn die ursprünglich kalkulierte Rendite von z.B. 5 % des Tilgungsträgers, sich auf 3 % reduzierte, waren bereits Deckungslücken im fünfstelligen Bereich - wenn nicht sogar mehr - zu erwarten.“


Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
Hier folgt die komplette Analyse von Dr. Walter Haslinger:

"Vielfach wurden vor mehreren Jahren von diversen Banken ihren Kunden sogenannte Frankenkredite (allgemein: Fremdwährungskredite) angeboten.

Grundsätzlich wird bei einem Fremdwährungskredit die Finanzierung in ausländischer Währung (hauptsächlich in Schweizer Franken) aufgenommen. Dabei bezahlt die Bank dem Bankkunden den Kreditbetrag in Euro aus und werden die Zinsen und das Kapital ebenso in Euro zurückbezahlt. Den Umtausch in die Fremdwährung übernimmt jeweils die Bank.

Fast alle dieser Fremdwährungkredite wurden als endfällige Kredite in Verbindung mit einem sogenannten Tilgungsträger abgeschlossen. Endfälligkeit bedeutet, dass das Kapital zur Gänze erst am Ende der Laufzeit zurückzubezahlen ist. Während der Laufzeit werden daher lediglich die Kreditzinsen bezahlt, während das Kapital über einen Tilgungsträger meist mit monatlich zu bezahlenden Beträgen „angespart“ wird und am Ende der Laufzeit als Ganzes – zu dem dann gültigen Umrechnungskurs - zurückbezahlt wird.
 
Diese Konstruktion hat sich jedoch schlussendlich als höchst unsicher und spekulativ herausgestellt. Einer dieser großen Unsicherheitsfaktoren sind die Tilgungsträger. Diese entwickelten sich nicht so wie vorgesehen. Auf diese wird in weiterer Folge genauer eingegangen.
 
Als Tilgungsträger dienten insbesondere Investmentfonds, Lebensversicherungen (entweder klassisch oder fondsgebunden), Aktiendepots oder andere Sparprodukte, welche jeweils eine eigene Rendite aufweisen. Je höher die durchschnittliche Rendite dieses Tilgungsträgers angenommen wird, desto niedriger ist der erforderliche monatliche Ansparbetrag. In der Theorie sollte mit der Ansparung in einen Tilgungsträger am Ende der Laufzeit jedenfalls das zu deckende Kapital zurückgezahlt werden können. Darüber hinaus bestand die von den Banken argumentierte Chance mit einem Tilgungsträger am Ende sogar einen Gewinn zu erwirtschaften, wenn sich der Tilgungsträger entsprechend gut entwickelt. Die Konstruktion eines Tilgungsträgers funktioniert jedoch nur, wenn der Tilgungsträger einen höheren Ertrag als die Kreditzinsen abwirft.
 
Was sich in der Theorie auf den ersten Blick für viele überzeugend lukrativ anhörte, entpuppte sich schlussendlich als Katastrophe. DENN wird die zugrunde gelegte Verzinsung nicht geschafft, kann der Kredit nicht in voller Höhe getilgt werden. Die Folgen sind großteils horrende Deckungslücken. Aufgrund dessen treten die Banken an ihre Kunden heran und wird von diesen gezielt auf die Bankkunden eingewirkt, damit entweder Kapital „nachgeschossen“ wird oder sonst Abhilfe geschaffen wird, dies im Endeffekt für einen Umstand, den die Banken selbst verursacht haben bzw. hätten vorhersehen müssen.

Da hätten Banken bereits zum Zeitpunkt des Abschluss des Kreditvertrages über die Tilgungsträger besser aufklären müssen bzw. waren diese von vornherein fast einheitlich ungeeignet, um jemals das Kapital am Ende der Laufzeit decken zu können. Die Tilgungsträger waren schlicht von Beginn an ungeeignet, um die Deckung des Kapitals jemals zu erreichen. Die Kalkulationen waren weit zu optimistisch, und oftmals schon deshalb falsch, weil die Banken mit „Brutto-Performance-Renditen“ berechnet haben; dabei aber außer Acht gelassen wurde, dass die Kreditnehmer letztlich nur NETTO-Renditen (nach Kosten und Steuern) lukrierten!!! …In einigen Fällen haben erst unlängst SV-Berechnungen bspw. ergeben, dass die von einer Bank gegenüber dem Kunden als realistisch in Aussicht gestellte BRUTTO-Performance von 4-5% p.a. erfordert hätte, dass der Aktienanteil im Fondportfolie des Kunden eine jährliche Performance von unrealistischen 18% p.a. (!!!) erreichen hätte müssen; Im Ergebnis waren die meisten Tilgungsträger - entsprechendes Fachwissen der Banken vorausgesetzt - für eine sichere Rückzahlung viel zu riskant. Wenn die ursprünglich kalkulierte Rendite von z.B. 5 % des Tilgungsträgers, sich auf 3 % reduzierte, waren bereits Deckungslücken im fünfstelligen Bereich - wenn nicht sogar mehr - zu erwarten.

Das Risiko von Währungsschwankungen wurde daher durch die Entwicklung des Tilgungsträgers nicht (zumindest) neutralisiert, sondern hat im Gegenteil, die Schuld noch weiter anwachsen lassen.

Außerdem gibt es verstecke massive Kosten bei den Tilgungsträgern, welche mitzuberücksichtigen waren, die schließlich die Rendite ebenso erheblich schmälerten. Das bedeutet, dass diese Finanzierungskonstruktion von Beginn an wirtschaftlich nicht sinnvoll war, weil die Zinslast und die Kostenbelastung im Vergleich zu einem Abstattungskredit weit höher ausfielen.

In Kenntnis dieser Umstände hätten wohl die meisten Bankkunden einen solchen Kredit niemals abgeschlossen.
 
Oftmals wurde jedoch von den Banken das Risiko bzw. die Verluste im Zusammenhang mit diesen Tilgungsträgern verharmlost. Über Nachfrage durch Kunden oder aus sonstigen Informationsflüssen, wurden die Kunden vielfach derart beschwichtigt und das Risiko verharmlost, um sie in Sicherheit zu wiegen.
 
Solche Beschwichtigungen sind jedoch stark Einzelfall bezogen, müssen das Risiko erheblich hinuntergespielt haben und müssten konkret nachgewiesen werden. Lediglich mündliche Beschwichtigungen würden vor einem Gericht meist schwer zu beweisen sein.
 
Zu beachten ist jedoch, ob die Bank überhaupt selbst den jeweiligen Tilgungsträger dem Kunden vorschlug, oder ob dies nicht ein von der Bank unabhängiger Vermögensberater(unternehmen) tat. Dieser wäre der Bank nämlich grundsätzlich nicht zuzurechnen, was dazu führen würde, dass die Bank neben dem Kredit nicht noch zusätzlich über den Tilgungsträger aufzuklären hatte.
 
Als Ausnahme nennt die Judikatur jedoch Fälle, in denen die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar direkt wusste, dass dieser Berater seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank diesen Berater ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so ebenfalls eigene Interessen (etwaige Innenprovisionen) verfolgt.
 
Zu beachten ist daher immer der jeweilige Einzelfall. Eine Pauschallösung kann schlichtweg nicht angestellt werden.
 
Im Endeffekt ging die Entwicklung bei Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern sogar so weit, dass sie die Österreichische Nationalbank und die Finanzmarktaufsicht festhielten, dass diese grundsätzlich für Verbraucher ungeeignet sind, wobei sie insbesondere kein Standardprodukt zur Wohnraumbeschaffung darstellen.
 
Was kann man nun tun, wenn man als Bankkunde mit solchen Problemen konfrontiert ist?
 
Eine zusätzliche neu angedachte Methode ist, die bestehende Problematik über die Anfechtung der Tilgungsträger zu lösen. Denn viele - wenn nicht sogar die meisten – Tilgungsträger sind Lebensversicherungen (seien es klassische oder fondsgebundene). Bei dem Abschluss einer Lebensversicherung gelten bestimmte Belehrungspflichten über das dem Versicherungsnehmer zwingend zustehende Rücktrittsrecht. Über dieses muss korrekt belehrt worden sein. Ansonsten besteht das Rücktrittsrecht unbefristet weiter. Der EuGH und der OGH legen hier einen sehr strengen Maßstab an die konkrete Belehrung an.
 
Ein Rücktritt vom Tilgungsträger (in Form einer Lebensversicherung) hätte zur Folge, dass die einbezahlten Prämien dem Versicherungsnehmer rückzuerstatten sind. Darüber hinaus könnte man Alternativzinsen geltend machen.
 
Wir erachten die Möglichkeiten sich gegen die im Zusammenhang mit den Tilgungsträger bestehenden Problemen zu wehren, für gegeben. Fragen Sie uns danach!

Unsere Kontaktdaten lauten:

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
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