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Grundwissen zur Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg

B2B-Newsletter > 2020 - Archiv > NL 6/20

Praxis-Kommentar Dr. Herbert Samhaber

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung – im Vergleich

Durch die Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg sind die gesetzlich verankerten Sicherungseinrichtungen für viele eine große Hoffnung ihre Bankguthaben und Spareinlagen zu retten.

Wir haben daher KR Dr. Herbert Samhaber, Gerichtssachverständiger für Wertpapiergeschäfte und Vermögensberatung und Vorsitzender der Wertpapierunternehmen in der Wirtschaftskammer Österreich gebeten, die rechtliche Situation zu erklären. Denn für Viele ist wohl das folgende Grundwissen sicherlich wertvoll!


PS: Dieses topaktuelle "Info-Service" werden wir künftig öfters anbieten.
Daher: Sollten Sie Fragen haben, die bis dato unbeantwortet scheinen, senden Sie diese an g.wagner@b2b-projekte.at!

Dr. Herbert Samhaber, Foto beigestellt
Hier folgt nun der Gastkommentar von Dr. Samhaber:
 
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung – im Vergleich
 
Durch die Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg sind die gesetzlich verankerten Sicherungseinrichtungen für viele eine große Hoffnung ihre Bankguthaben und Spareinlagen zu retten. Dazu ist folgendes Grundwissen sicherlich wertvoll:

 
A) Einlagensicherung Austria GmbH
(Homepage: www.einlagensicherung.at)

Alle österreichischen Banken mit Ausnahme der Erste Bank und Sparkassen sichern seit 1. Jänner 2019 ihre Einlagen in einem eigenen Einlagensicherungsfonds ab. Dieser startete mit 500 Mio. Euro. Das sind rund 0,31 Prozent der gesicherten Einlagen in Österreich. Bis 2024 muss der einbezahlte Betrag den Zielwert von 0,8 Prozent erreichen.
 
Der Einlagensicherungsfonds ist bei der Wirtschaftskammer Österreich angesiedelt, die Finanzmarktaufsicht übernimmt die Kontrolle. Die Erste Bank und Sparkassen bleiben in ihrem bisherigen Sicherungssystem, dass ähnliche Sicherheit bietet.

  • 100.000-Euro-Grenze gilt bei Einlagensicherung
 
Bis zu 100.000 Euro pro Person und Bank sind gesichert. Diese Grenze gilt auch für nicht-natürliche Personen wie GmbHs oder Vereine. In bestimmten Fällen – z. B.  wenn die Einlage aus dem Verkauf einer privaten Wohnimmobilie stammt – erhöht sich der gesicherte Betrag auf 500.000 Euro pro Kunde und Bank für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Gutschrift auf dem Konto. (siehe auch Homepage: www.einlagensicherung.at)

  • Gemeinschaftskonto
 
Gibt es ein Gemeinschaftskonto oder Gemeinschaftssparbuch, das auf mehrere Namen lautet, dann gilt die Maximalgrenze von 100.000 Euro pro legitimiertem/r Kontoinhaber/in.
 
Achtung: Ausschlaggebend sind die Kontoinhaber und nicht die bloße Zeichnungs-berechtigung. Eine GmbH gilt immer als eine (juristische) Person.
 
B) Die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH
(Quelle: Homepage www.aew.at)

Das Wichtigste vorab: Eine Wertpapierfirma darf im Unterschied zu einer Bank niemals Schuldner ihrer Kunden sein und daher kein Geld von Kunden entgegennehmen.
 
Solange dieser Grundsatz verwirklicht ist, kann es keinen Entschädigungsfall geben. Bei jeder Veranlagung muss daher ein auf den Anleger lautendes Konto bei einer österreichischen Bank eröffnet werden, auf das der Anleger Zugriff hat.
 
  • Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung?
 
Grundvoraussetzung ist die Anmeldung einer Forderung bei der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW). Diese muss innerhalb eines Jahres ab dem Tag erfolgen, an dem über die Wertpapierfirma das Konkursverfahren eröffnet wurde.
 
Achtung: Im Unterschied zu Österreich sind im EU-Ausland durchaus Treuhand-Konstruktionen erlaubt. Ich habe mich bereits bei den Diskussionen zum ersten Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 dafür eingesetzt, dass in Österreich keine Treuhand-Konstruktionen für/bei Wertpapierunternehmen erlaubt sind. Meine mittler-weile 30-jährige Erfahrung speziell mit Liechtensteinern, Luxemburgern, Schweizer und deutschen Konstruktionen spricht massiv für die bestehende Österreichische-Lösung.
 
  • Anlegerentschädigung – bis maximal 20.000 Euro
 
Die Anlegerentschädigung für Wertpapiere (bis maximal 20.000 Euro) kommt nur zum Tragen, wenn die Wertpapiere nicht mehr vorhanden sind – etwa durch betrügerische Handlungen seitens der Wertpapierfirma. Sie deckt nicht das Konkursrisiko des Unternehmens, das zum Beispiel eine Anleihe ausgegeben hat.
 
  • Wertpapiere auf einem Depot bei einer Österreichischen Bank
 
Wertpapiere, die auf einem Kundendepot liegen, werden von einer Bank grund-sätzlich nur verwahrt. Sie verbleiben im Eigentum des Anlegers und sind daher jederzeit auf ein anderes Depot übertragbar. Auch im Insolvenzfall der Depotbank hat der Kunde ein Aussonderungsrecht die Wertpapiere auf ein anderes Depot zu übertragen.
 
  • Investitionen in Investmentfonds
 
Fondsgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften-KAG´s) sind gesetzlich streng regulierte Spezialinstitutionen. Sie werden in Österreich nicht Eigentümer der Kundengelder, sondern das Vermögen eines Investmentfonds gehört den Investoren.
 
Achtung: Bei „Cashbeständen“ von Investmentfonds. Diese unterliegen nicht der Einlagensicherung – speziell auf ausländische Fonds-Konstruktionen möchte ich hinweisen. Im Konkursfall einer Fondsgesellschaft sind die Cashbestände mit hoher Wahrscheinlichkeit weg! Bei Österreichischen KAG´s mache ich mir aufgrund der strengen Anlagevorschriften des Investmentfondsgesetzes diesbezüglich wenig Sorgen. Es ist nicht Aufgabe einer Depotbank sich um diese Thematik zu kümmern, sondern die KAG selbst bzw. der Portfolioverwalter des Investmentfonds sollte/muss permanent ein Auge darauf haben.




Dr. Herbert Samhaber

  • Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Wertpapiergeschäfte und Vermögensberatung

  • Vorsitzender der Wertpapierunternehmen in der WKO

  • Vorstandsvorsitzender der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG

  • Informationen zu Dr. Samhaber und der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG, sowie Kontaktdaten finden Sie unter: www.sp-ag.at


Foto zur Verfügung gestellt


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