B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Bringt Änderungen im VersVG nun Klarheit?

B2B-Newsletter > Interessantes aus den früheren Jahren

Oder muss EuGH endgültig entscheiden?

Per Jahresende trat der bisherige § 41 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) außer Kraft. Und wurde durch folgende Formulierung ersetzt:
§ 41b.  Der Versicherer darf –
vorbehaltlich des § 27 Abs. 6 ZaDiG – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.

Neu ist der rot markierte Einschub.

In den letzten Jahren habe ich schon mehrmals über die Zahlscheingebühr berichtet, die vor allem von Versicherungen und Telekom-Firmen gerne verrechnet wird.
Zum Nachlesen klicken Sie hier...
Konsumentenschützer verweisen auf das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), wonach diese Gebühr seit 1. 11. 2009 verboten sei.
In den bisherigen Prozessen, die der VKI (Verein für Konsumentenschutzinformationen) anstrengte, haben die Gerichte diese Rechtsansicht bestätigt:  D.h. wenn jemand seine Rechnungen nicht vom Konto einziehen lassen, sondern per Erlagschein oder Online-Banking bezahlen will, darf er nicht mit einer Gebühr bestraft werden. Laut VKI würden die Firmen damit ein enormes Körberlgeld einstreifen.
Der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) wollte nicht entscheiden, ob das Österreichische ZaDiG den europäischen Vorschriften entspricht oder nicht. Und hat diese Entscheidung an den EuGH weitergeleitet.
Der VKI vertritt die Ansicht, dass das österreichische Gesetz – das auf auf Artikel 52 der europäischen Richtlinie 2007/64/EG (Zahlungsdienste-Richtlinie) basiert – den europäischen Vorschriften entspricht. Daher war man nicht glücklich über die Abtretung des OGH an den EUGH. Denn damit wäre die Entscheidung dieses Problems auf Monate vertagt worden.
Umgekehrt war die Industrie und u.a. der VVO (Verband der Versicherungen Österreichs) nicht glücklich über die Aktivitäten des österreichen Gesetzgeber im letzten Herbst, um die nun erreichte Veränderung des VersVG einzuleiten. Man hätte lieber auf die Entscheidung aus Brüssel gewartet.
Nun wurde also dieser Halbsatz ins VersVG eingefügt. Ob damit das Problem vom Tisch ist?Ich glaube, dass ich in einigen Monaten wieder über dieses Thema einen Newsletter-Beitrag schreiben werde…


Foto R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.de

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