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B2B-Newsletter > 2019 - Archiv > NL 3/19
Dr. Haslinger: OGH trifft ein richtungsweisendes Urteil!
Rasch handeln, da Verjährung droht und Summen beschränkt!
 
Dr. Wolfgang Haslinger von der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger konnte ein OGH-Urteil in der Causa GoldProfessionell erzielen.
 
Wir haben schon mehrmals über den GoldProfessionell-Fall berichtet, bei dem viele Anleger Geld verloren haben. Zum Nachlesen:
 
RA Dr. Haslinger über Neues von der Prozessfront, hier...
RA Dr. Korisek über OLG-Urteil zu GoldProfessionell, hier...
RA Dr. Neumayer zum Gold-Skandal, hier...
RA Dr. Haslinger: Urteil zu GoldProfessionell lässt Anleger hoffen, hier...
RA Dr. Korisek: Muster-Urteil zu GoldProfessionell, hier...

Doch was soll man nun tun? Was soll man betroffenen Kunden raten?
Klar ist, die Zeit drängt und das Geld für „Wiedergutmachung“ ist beschränkt!

Dazu haben wir mit Dr. Wolfgang Haslinger gesprochen. Mehr dazu unten anbei.

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
Was ist konkret passiert?
 
Nun liegt die von der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger erwirkte OGH-Entscheidung 6 Ob 233/18k vom 24.01.2019 vor, in der zu Recht gesprochen wird, dass:
 
„Ein Notar, der für eine Veranlagungsgesellschaft unrichtige Prüfberichte über deren Goldbestände erstellt, haftet Anlegern, die im Vertrauen darauf Veranlagungen vornahmen, für den dadurch erlittenen Schaden.“
 
Der OGH beschreibt den Sachverhalt wie folgt:
„Der beklagte Schweizer Notar erstellte im Auftrag einer Veranlagungsgesellschaft Prüfberichte, in denen er – unter Hinweis auf die „Durchsicht“ von Lagerbeständen – feststellte, dass der Ist-Bestand an Edelmetallen, die im Besitz der Gesellschaft sind, mit dem Soll-Bestand übereinstimmt. Eine physische Kontrolle der Edelmetallbestände wurde vom Beklagten nicht durchgeführt. Ihm war bewusst, dass die Prüfberichte auch zur Anwerbung von Neukunden verwendet würden und den objektiv unrichtigen Eindruck physischer Kontrollen erwecken könnten.
 
Die Vorinstanzen gaben der Klage eines Anlegers statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht. Auf den vorliegenden Fall ist österreichisches Recht anzuwenden. Den Beklagten traf als Sachverständigen eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht hinsichtlich seiner Prüfberichte, weil er sich mit seinem Expertenstatus und in seiner Funktion als öffentlicher Notar in den Dienst der Veranlagungsgesellschaft stellte und dieser mit seinen Prüfberichten ein – auf die Sicherheit der Veranlagung bezogenes und daher veranlagungsrelevantes – Verkaufsargument lieferte. Dass der Beklagte als Notar die Übereinstimmung des Soll- mit dem Ist-Bestand bestätigte, ohne letzteren tatsächlich (physisch) überprüft zu haben, begründet eine grobe Sorgfaltswidrigkeit, zumal er sich der Irreführungseignung seiner Prüfberichte bewusst war.“

Soweit der OGH auf seiner Homepage. Das OGH-Urteil können Sie hier im Volltext nachlesen…
 
Was rät nun die Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger?
Mehr dazu im Schreiben der Kanzlei, das Sie hier herunter laden können...

Dazu sprachen wir mit Dr. Wolfgang Haslinger:
 
B2B: Ihre Kanzlei hat einen großen Erfolg erzielt, der nun für Klarheit sorgt. Wer soll nun was tun?

Dr. Haslinger: Uns ist es gelungen, in der Causa Goldprofessionell eine wegweisende Entscheidung des OGH zu erreichen. Immerhin sind österreichweit rund 300 Verfahren bei Gerichten in dieser Causa anhängig. Wegweisend deshalb, weil das OGH-Urteil auch für alle – untergeordneten – Gerichte bindend ist. Und somit auch maßgeblichen Einfluss auf alle von uns noch zu führenden Verfahren haben wird.  
 
B2B: Das OGH-Urteil bestätigt Ihre Rechtsansicht, dass der Notar als Sachverständiger die Anleger getäuscht hat und dass seine Prüfberichte auch als „veranlagungsrelevantes Verkaufsargument“ verwendet wurden.
 
Dr. Haslinger: Ganz genau. Der OGH bestätigt in dem von uns geführtem Verfahren, dass der Notar unrichtige Prüfberichte über die Edelmetallbestände erstellte. Der OGH schreibt: „Dass der Beklagte als Notar die Übereinstimmung des Soll- mit dem Ist-Bestand bestätigte, ohne letzteren tatsächlich (physisch) überprüft zu haben, begründet eine grobe Sorgfaltswidrigkeit, zumal er sich der Irreführungseignung seiner Prüfberichte bewusst war.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.
 
B2B: Der OGH kommt also zur Folgerung, dass der Notar in voller Höhe zu Schadenersatz verpflichtet ist. Was ist also nun zu tun?
 
Dr. Haslinger: Der OGH bestätigte, dass die Prüfberichte derart täuschungsgeeignet waren, um Anleger in die Irre zu führen. Daher hat der OGH den Notar gegenüber unserem Mandanten in voller Höhe zu Schadenersatz verpflichtet.
 
Daher empfehlen wir allen Goldprofessionell-Kunden, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Prüfberichte investierten, unsere Kanzlei ehebaldig (in den nächsten Wochen) mit einer Anspruchsverfolgung gegen den Notar zu beauftragen. Also Jeder, der das liest sollte seine Kunden und Partner über dieses Urteil und die Dringlichkeit aktiv zu werden informieren.
 
B2B: Habe ich es richtig in Erinnerung, dass Sie im letzten Interview zu diesem Thema darauf hingewiesen haben, dass die Haftpflichtversicherung des Notars gedeckelt ist und man daher rasch handeln sollte?

Dr. Haslinger:
Ja. Die Zeit drängt: Es gilt schnell zu handeln.
Einerseits droht die Verjährung für alle Kunden
die noch keine gerichtliche Klage eingeleitet haben; Daher rate ich, unsere Kanzlei umgehend mit der Anspruchsverfolgung zu beauftragen.
 
Und das zweite Problem ist, dass die Haftpflichtversicherung des Notars aller Voraussicht nach mit einem Höchstbetrag gedeckelt ist (in der Schweiz beträgt die gesetzliche Mindesthaftpflichtsumme 1 Mio. Schweizer Franken). Zwar ist davon auszugehen, dass die Deckssumme pro unrichtigem Prüfbericht (dieser wurde jährlich erstellt) jeweils zur Verfügung steht, allerdings bei einen dzt. kolportierenden Schaden von 7 Millionen die Gefahr bestehen könnte, dass Anleger, die zu spät klagen, nicht mehr zu Ihrem Geld kommen. Denn die Auszahlung werden wohl nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt…“!.erfolgen.

Daher sollten Sie mit unserer Kanzlei möglichst rasch Kontakt aufnehmen.
Sollten Sie oder Ihre Kunden Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
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