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Wo steht die österreichische Umsetzung im Widerspruch zur Verbraucherkredit-Richtlinie?

B2B-Newsletter > 2021 - Archiv > NL 3/21
EuGH-Urteil - sittenwidrige Knebelverträge – Urteil Bezirksgericht Handelssachen Wien:
Dr. Wolfgang Haslinger informiert topaktuell.

Konkret erging am 10. März 2021 am Bezirksgericht für Handelssachen Wien ein Urteil, in einem Verfahren, das ein sehr verbraucherfreundliches Urteil für einen ehemaligen Kreditnehmer erbrachte, der seinen Verbraucherkredit bei einer österreichischen Bank vor Ende der vereinbarten Laufzeit zurückbezahlt hatte. Alle Details darüber erfahren Sie unten anbei.
 
Der Banken- und Versicherungsexperte Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. hatte bereits im Vorjahr auf die Auswirkungen einer EUGH Rechtsprechung auf österreichische Kunden hingewiesen: Der EUGH hatte entschieden, dass grundsätzlich jeder Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredites, sei es aufgrund von Umschuldungen oder tatsächlicher Rückzahlung, Anspruch auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits hat (vgl. EuGH: Lexitor, C-383/18 etc.).
Mag. Dr. Wolfgang Haslinger sah bereits darin einen Widerspruch in der österreichischen Umsetzung zur EU-Verbraucherkredit-Richtlinie.
Zum Nachlesen hier klicken...

Und Dr. Haslinger weiter:
Umschuldungen samt vorzeitiger Rückzahlung von Krediten seien gerade in diesen Corona-Zeiten mit den wirtschaftlichen Folgen für Kunden, aber auch etwa Vermögensberater und Kreditvermittler sehr interessant. Insbesondere gibt das derzeit niedrige Zinsniveau einen konkreten Anlass, über einen Wechsel in Darlehensverhältnisse mit besseren Konditionen nachzudenken. Die besonderen Hürden bestehen oftmals in der Frage, wie man aus den alten „Knebelverträgen“ möglichst schadlos herauskommen kann. Der für den umschuldungswilligen Kunden tätige Vermögensberater & Kreditvermittler ist daher gefordert auch diesbezüglich „best advice“ zu bieten! Und Dr. Wolfgang Haslinger ist sicher: Abhilfe kann geschaffen werden. Betroffene Kunden sollten daher auf die Rückforderungsmöglichkeit hingewiesen werden. Prozesskosten allfällig notwendiger Rechtsstreitigkeiten werden häufig von den Rechtschutzversicherungen übernommen.

Wie es danach weiter ging und Details zum angesprochenen Urteil finden Sie unten im Beitrag von Dr. Haslinger:

Anmerkung per Dezember 2021:
Die Mitautorin Mag.a Perl informierte uns, dass das kommentierte Urteil mit Urteil des HG Wien zu 50 R 96/21f umgedreht wurde und eine Revision an den OGH gem. §§ 500 Abs 2, 502 Abs 3 ZPO absolut unzulässig ist.


Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
EuGH-Urteil ermöglicht bahnbrechendes innerstaatliches Urteil im Sinne der Neufassung des § 16 VKrG auch für Altfälle!

Kommentar von Dr. Wolfgang Haslinger:,
 
Vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien erging am 10.03.2021 in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren ein noch nicht rechtskräftiges erstes – und erstmalig sehr verbraucherfreundliches – Urteil für einen ehemaligen Kreditnehmer, der seinen Verbraucherkredit bei einer österreichischen Bank vor Ende der vereinbarten Laufzeit zurückbezahlt hatte. Vor Einbringung der Klage und auch während des Prozesses erhielt der Kläger mit seinem Begehren auf Rückzahlung der einmalig entrichteten Bearbeitungsgebühr jedenfalls Absagen von Seiten der Bank unter Hinweis auf die alte Rechtslage des § 16 Abs 1 VKrG, wonach nur laufzeitabhängige Kosten einer anteiligen Rückerstattung zugänglich wären. Derartige Neuigkeiten sind auch seitens des VKI, der ein ähnliches noch nicht rechtskräftiges Urteil vor dem OLG Wien in zweiter Instanz erwirkt hat, am 01.03.2021 publiziert worden.[1]
 
Bekannt ist jedenfalls, dass die seit Inkrafttreten mit 01.12.2020[2] neu geschaffene Fassung des Verbraucherkreditgesetzes alle vom Verbraucher im Rahmen der Kreditgewährung bezahlten Kosten einer anteiligen Refundierung zugänglich macht. Demnach nicht nur laufzeitabhängige, sondern auch jene in dem von unserer Kanzlei geführten Verfahren gegenständliche Bearbeitungsgebühr, die allgemein unter den Begriff der laufzeitunabhängigen Kosten fällt.
 
Die Neufassung des VKrG sowie des HIKrG beruht auf der Absicht, eine europarechtskonforme Rechtslage auch im Sinne des EuGH Urteils C-383/18 „Lexitor“[3] herzustellen. Sie hat vorerst mit ihren äußerst kurz zurückreichenden Inkrafttretensbestimmungen die Hoffnungen für all jene Verbraucher, die ihre Kredite nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Verbraucherkreditrichtlinie (seit 2010) vorzeitig zurückbezahlt haben, jedoch einzig und allein in Richtung Staatshaftung driften lassen – eine Rückforderbarkeit der anteiligen laufzeitunabhängigen Kosten schien bis zu diesem bahnbrechenden Urteil jedenfalls unmöglich.
 
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bringt es auf den Punkt: „Damit war die österreichische Rechtslage – bis zum Inkrafttreten des BGBl I Nr 1/2021 – richtlinienwidrig…“
 
Die engagierte Richterin schlägt jedenfalls die Brücke für alle Altfälle und sieht die Neufassung des VKrG sowie des HIKrG auch auf diese anwendbar.
 
Die Lösung dieser Rechtsfrage wird jedenfalls auch interessant in Zusammenhang mit der Frage der Rückforderbarkeit der in Verbraucherkrediten oftmals festgelegten Pönalen/Vorfälligkeitsentschädigungen und anderer Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sein.
 
Wir stehen Kreditnehmern, die ihren Verbraucherkredit etwa aufgrund von Umschuldungen oder aus anderen Gründen vorzeitig zurückbezahlt haben, jedoch die laufzeitunabhängigen Kosten, wie etwa Bearbeitungsgebühren oder andere Kosten aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung nicht anteilig zurückerstattet bekommen haben, gerne beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Anspruchsdurchsetzung im Sinne der neuen Rechtslage!
 
Die Frage, welche Kosten im Falle der vorzeitigen Kreditrückzahlung rückforderbar sind, ist auch für Kreditvermittler von hoher Relevanz und insbesondere entscheidungswesentlich bei der Vermittlung von Umschuldungen.
 
Letztendlich ist jedoch die Frage der anteiligen Rückforderbarkeit ein sehr kleiner Teil aller in Zusammenhang mit der Kreditgewährung zu prüfenden Rechtsfragen. Insbesondere auf die Gestaltung der neuen Kreditverträge ist jetzt das Hauptaugenmerk zu legen.
 
Wir stehen sowohl Verbrauchern, Kreditvermittlern als auch Kreditgebern sehr gerne beratend zur Seite.
 
 
Autoren:
Mag. Dominique Perl ist als Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger tätig.
Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. war Partner der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger. Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
 
 
Fußzeilen:
 
[1] https://verbraucherrecht.at/urteil-zur-vorzeitigen-kreditrueckzahlung/5593#:~:text=Das%20OLG%20Wien%20gab%20dem,Das%20Urteil%20ist%20nicht%20rechtskr%C3%A4ftig.
 
[2] Anm.: Die Anwendbarkeit wurde lediglich auf Kreditverträge und Kreditierungen ausgedehnt, die nach dem 11.09.2019 geschlossen beziehungsweise gewährt werden, sofern die vorzeitige Rückzahlung nach dem 31.12.2020 geleistet wird; dies ähnlich auch im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, wobei die Neufassung hier auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2020 geschlossen wurden.
 
[3] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62018CC0383&from=GA.
 
 
Anmerkung per Dezember 2021:

Die Mitautorin Mag.a Perl informierte uns, dass das kommentierte Urteil mit Urteil des HG Wien zu 50 R 96/21f umgedreht wurde und eine Revision an den OGH gem. §§ 500 Abs 2, 502 Abs 3 ZPO absolut unzulässig ist.


Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at

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