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Dr. Neumayer analysiert die Situation und gibt Hilfestellung

B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 1/17

Kommentar von Dr. Johannes Neumayer zu Rückforderungen der MPC-Gruppe. Was tun?

Der Ärger mit den Schiffsfonds geht leider weiter. Wir haben schon mehrmals darüber berichtet. Zum Nachlesen:

  • Schiffsfonds-Geschädigte können wieder hoffen: OGH zu Schiffbeteiligungen / geschlossenen Fonds (hier klicken...)

  • Geschlossene Fonds - Offene Chancen für Anleger: Kurzbedienungsanleitung für geschlossene Fonds (hier klicken...)

  • Hoffnung für Kunden mit CH-Krediten, MPC Schiffsfonds und Dragon FX (hier klicken...)


Tipp: Kanzlei Neumayer bietet ab
2.1.2017 ein Hotline für Betroffene an!

Der Grund für den Ärger liegt in der Besonderheit dieser Anlageform: Es handelt sich hierbei um Unternehmensbeteiligungen. Und die ausbezahlten Summen sind oftmals keine "verdienten Zinsen oder Gewinne", sondern ein Auszahlung der Kapitaleinlage, die wieder zurückgefordert werden kann, wenn sich das Investment nicht gut entwickelt.


Ganz aktuell informiert Dr. Neumayer von Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte darüber, dass Ausschüttungen der Holland- und Schifffonds der MPC-Gruppe von der TVP Treuhand für die finanzierenden Banken „flächendeckend" zurückverlangt werden.

Er beurteilt die Rechtslage und sieht
verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren.


Hier der Kommentar von Dr. Johannes Neumayer:
Unter Hinweis auf eine OGH Entscheidung, 1 Ob 246/15f (die ausführt, dass ein Treuhänder auch ohne Vertrag Ersatz für seine Aufwendungen begehren kann, fordert die TVP Treuhand als Inkassantin der finanzierenden Bank von den Anlegern Gelder vor allem für Holland Immobilienfonds ( 47) zurück.

Grund  der Aufregung ist:
Der Anleger beteiligte sich als Kommanditist treugeberisch als Treuhänder an der jeweiligen Kommanditgesellschaft (Schifffonds, Immobilienfonds). Wird die Hafteinlage zurückgezahlt (ohne dass ein Gewinn ausgeschüttet wird) haftet der Kommanditist für die Teilrückzahlung seiner Hafteinlage lt. deutschem oder österreichischem Recht.

Im obigen Verfahren wurden aber die Probleme gar nicht thematisiert:

Nach jüngster deutscher Judikatur wurde die Klage des Treuhandkommanditisten und Emittenten gegen den Treugeber auf Ersatz der Ausschüttungen abgewiesen! Der BGH (vergleichbar mit unserem OGH) hat mit Urteil vom 12.03.13, A.z.: II ZR 74/11  ua im Fall einer Kommanditistin des Containerschiffes MS C. klargestellt, dass auch ein Beschluss der Kommanditgesellschaft, der die Kommanditisten zur Zahlung eines Nachschusses rechtsunwirksam ist, falls hierzu keine Ermächtigungsgrundlage im Gesellschaftsvertrag existiert. Gibt es eine solche Regelung – wie es hier der Fall ist - nicht, entfällt die Rückzahlungspflicht, so der BGH in seinem Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11 und II ZR 74/11.
Das Handelsgericht Wien untersagte (nicht rechtskräftig) mit Urteil zu 53 Cg 43/13i22 der TVP Treuhand die Rückforderung und erkannte, dass diesbezügliche Vertragsgrundlagen (Anleger muss alle Aufwendungen der TVP Treuhand ersetzen ) nicht verwendet werden dürfen und auch die Berufung auf solche Klauseln.

Die TVP Treuhand hat keine Aufwendungen an die Gläubigerbank getätigt, deren Ersatz sie fordern kann. Der Anleger ist nicht direkt Kommanditist, sondern nur treugeberisch über die TVP Treuhand, an die die Bank ihre Forderung zu, Inkasso abgetreten hat. Die Bank hat aber nichts von dem Anleger zu fordern, nur eventuell die TVP, soweit diese als eingetragene Kommanditistin der Bank für die Auszahlungen an die Anleger Ersatz geleistet hätte.

Der Beteiligungsvertrag  und Treuhandvertrag kann aber auch angefochten werden.  Der KMG Prospekt für Immobilienfonds wurde nicht nach dem Schema des § 14 KMG erstellt, sondern nach dem Schema für „normale" Beteiligungen, sodass argumentiert werden kann, dass der Anleger vom Treuhandvertrag, der mit der Beteiligung verbunden war, zurücktritt.

Es wurde in den Prospekten und die Steuerbegünstigung iS einer Pauschalsteuer für beschränkt Steuerpflichtige von 4 % (Steuer 25 % = 1 % pa) der Anlagesumme in Holland dargestellt und vom Anleger bezahlt und für diesen abgeführt, ohne dass aufgeklärt wurde, dass wegen der laufenden  Verluste mit einem Antrag auf Regelbesteuerung der Anleger sich diese Steuer ersparen hätte können.  

Für manche Anleger ist zu prüfen,
ob tatsächlich gerade für ihn eine zusätzliche Hafteinlage in das Register der Kommanditgeselschaft eingetragen wurde.  

Im Prospekt wurde im Fall einiger Hollandfonds (zb 47) der Steuervorteil einer niedrigen Pauschalbesteuerung angepriesen, d
en aber das Finanzamt Hamburg teilweise zunichte gemacht hat, als es die Beteiligung als gewerblich ansah und Gewerbesteuer vorschrieb.
Daher kann argumentiert werden, dass wegen Ausbleibens der in Aussicht gestellten steuerlichen Vorteile der Anleger vom Beteiligungsvertrag und von dem dazu verbundenen Treuhandvertrag nach  § 3a KSchG zurücktritt.

Was also tun?

Diese Fragen sind nicht wirklich ausjudiziert („Nix ist fix").
Erst jüngst entschied der OGH zu Gunsten des von uns (durch Dr.  Haslinger) vertretenen Anlegers im Fall  der Alpine Anleger, dass der Anlegers sehr wohl nach dem KMG wegen Prospektfehlers auch nach Jahren  zurücktreten kann (3Ob97/16k).

Der Prozess ist nicht sehr aufwändig, da keine Zeugen stundenlang zu vernehmen, sondern  nur Rechtsfragen zu klären sind. Diese sind aber kompliziert und teilweise Neuland.

Dass sich der eigene Treuhänder zum Inkassanten der Bank gegen seinen Treugeber macht, sollte aber   
nicht kampflos hingenommen werden. Ob hier § 3a KSchG und 5, 6 KMG (Rücktrittsrechte!) in dieser Konstruktion greifen (betrifft nicht alle Kommanditgesellschaften), müssen  die Gerichte entscheiden; Es ist aber allemal sinnvoll zu bestreiten und abzuwarten, was die Richter aus dem immer neuen Mix an Vorschriften und Judikatur machen.  

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte haben eine Hotline für Betroffene eingerichtet,
Bitte Anfragen unter rechtsanwalt@neumayer-walter.at unter dem Betreff TVP Regress, ab 2.1.2017 auch telefonisch unter 01 712 84 79 (Georg  Molnar/ Johannes Neumayer)

Dennoch einen Guten Rutsch in ein hoffentlich regressfreies Neues Jahr.

Ihr Johannes Neumayer



 

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