B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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B2B-Newsletter > 2020 - Archiv > NL 4/20
Probleme mit Flugbuchungen und Pauschalreisen in Zeiten von Corona.
Dr. Haslinger informiert topaktuell.

Derzeit stehen Flugreisende erheblichen Problemstellungen in Zusammenhang mit nicht durchführbaren Flügen oder Pauschalreisen gegenüber. Es wurden Einreisestopps verhängt, Flughäfen auf Minimalbetrieb heruntergefahren, Flüge annulliert oder generell mit erheblichen Verspätungen durchgeführt.

Dr. Wolfgang Haslinger von der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte ist Experte in Fragen des Rückersatzes sowie des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung.
Er stand uns für viele der Fragen, mit denen sich Konsumenten, die kürzlich Flug oder Reise antreten sollten, konfrontiert sehen, Rede und Antwort.
Das Gespräch finden Sie unten anbei.

Sollten Sie oder Ihre Kunden Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
Probleme in Zusammenhang mit Flugbuchungen und Pauschalreisen in Zeiten des COVID-19 (Corona)

Wagner, B2B-Projekte: Wie kann man sich derzeit eine Beratung durch Sie im Zuge der Coronakrise vorstellen?
 
Dr. Haslinger, NWHP Rechtsanwälte: Wir unterstützen Sie in dieser wirtschaftlich doch sehr brisanten Situation gerne in allen rechtlichen Belangen weiterhin unkompliziert, und zwar via E-Mail oder Telefon. Logischerweise empfängt unsere Kanzlei während der Ausgangsbeschränkungen keine Klienten, steht jedoch täglich mit Rat an Ihrer Seite. Sobald die Ausgangsbeschränkungen wegfallen, sind auch Kliententermine in unserer Kanzlei wieder uneingeschränkt möglich.

Wagner, B2B-Projekte: Häufige Frage: Mein Flug wurde aufgrund von COVID-19 nicht durchgeführt bzw. verschoben, was kann ich tun?

Dr. Haslinger, NWHP: Wir vertreten die Rechtsansicht, dass ein Rückersatzanspruch des von Ihnen bereits bezahlten Geldes für einen derartigen Flug besteht. Unser Credo ist hier „keine Leistung, also Geld zurück“, basierend auf den Regelungen über die Leistungsstörungen. Dem Käufer muss, wie bei anderen Verträgen auch, ein Wahlrecht zwischen Vertragserfüllung oder Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist bleiben. Nach der EU-FluggastrechteVerordnung ist jedenfalls eine kostenlose Umbuchungsmöglichkeit im Falle der Annullierung gegeben.

Wagner, B2B-Projekte: Viele Firmen präferieren Umbuchungen auf später oder bieten Gutscheine an. Was halten Sie davon?

Dr. Haslinger, NWHP: In dieser prekären Situation möchte ich eindringlich davor warnen, sich mit einem Gutschein abspeisen zu lassen. Schon allein aufgrund des erhöhten Insolvenzrisikos der Fluggesellschaften und der damit einhergehenden Wertlosigkeit des allfälligen Gutscheines.
Neben Ihrem Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei bestimmten Verspätungen oder Annullierungen nach der EU-Fluggastrechte-VO haben Sie im Falle des gänzlichen oder für eine unzumutbar lange Dauer des „Unmöglichwerdens“ (etwa aufgrund von bereits medienbekannten Einreisestopps etc.) des Flugantritts jedenfalls Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Die Möglichkeit der Berufung auf „höhere Gewalt“ durch das Flugunternehmen, liegt in diesen Fällen meiner Meinung nach nicht vor. In diesem Fall sind bereits seit Ende des Jahres 2019 Fälle aus China bekannt, die vor einer Ausbreitung des Virus warnen. Es kann daher seitens der Fluglinie nicht ohne weiteres mit einem sog. „unvorhergesehenen Ereignis“ argumentiert werden.

Wagner, B2B-Projekte: Nehmen wir an, ich wurde gegen meinen Willen auf einen anderen Flug umgebucht, obwohl ich gar nicht mehr fliegen wollte. Was bedeutet das rechtlich?

Dr. Haslinger, NWHP: Ich vertrete die Ansicht, dass auch hier Passagierrechte nicht eingeschränkt werden dürfen. Umbuchungen dürfen nicht einseitig aufgezwungen werden. Derzeit ist nicht einmal klar, wann überhaupt wieder ein Flug angetreten werden kann und wie sich die wirtschaftliche Situation der Fluglinien entwickelt.
Mit einem gebuchten Flug stehen Termine, ein nicht verschiebbarer Urlaub (mit dem Dienstgeber vereinbart oder auf Schulferien beschränkte Termine) oder andere wichtige persönliche Gründe in Zusammenhang, die eine „Verlegung oder Verschiebung“ auf einen anderen Flugtermin unzumutbar erscheinen lassen. Diesfalls ist wohl von einem sog. Fixgeschäft im Sinne des § 919 ABGB auszugehen. Dies hat zum Ergebnis, dass dem Fluggast daher jedenfalls die Wahl zwischen einer tatsächlichen Umbuchung auf einen anderen Flug/Termin oder dem gänzlichen Rücktritt vom Vertrag und damit eine 100% Refundierung des Ticketspreises in Geld (nicht in Gutscheinen!) zustehen.

Wagner, B2B-Projekte: Nehmen wir an, ich konnte meine Pauschalreise aufgrund von COVID-19 nicht antreten. Gibt es auch hier Möglichkeiten, um das bereits bezahlte zurückzuerhalten?

Dr. Haslinger, NWHP: Auch sog. Pauschalreisen können derzeit nicht angetreten werden. Eine Pauschalreise liegt vor bei einer Kombination von grundsätzlich zumindest zwei verschiedenen Reiseleitungen (Beförderung einer Person, Unterbringung nicht zu Wohnzwecken und nicht als Teil der Beförderung, Autovermietung oder Vermietung anderer KfZ, jede andere touristische Leistung) von einem sog. Reiseveranstalter (alleiniger Vertragspartner des Reisenden) organisiert wird, mindestens 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.

Hier sehen sich geschädigte Passagiere oftmals scheinbar unüberwindbaren Problemen im Zusammenhang mit der Rückforderung des von Ihnen bezahlten Geldes gegenüber. Reiseunternehmen sehen sich nicht zuständig; Flugunternehmen antworten einfach nicht auf die an sie gerichteten Anfragen. Auch hier erreichen uns bereits zahlreiche Anfragen.
Je nach individueller Reisegeschichte besteht ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach der EU-FluggastrechteVO sowie aufgrund weiterer Anspruchsgrundlagen. Sie haben auch die Möglichkeit, den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag zu erklären und müssen diesfalls grundsätzlich keine Stornogebühren hinnehmen. Unsere Erfahrung zeigt, dass hier unterschiedlich mit der Situation umgegangen wird und Reisebüros im besten Fall um eine Verschiebung der geplanten Pauschalreise im Einvernehmen mit den Kunden bemüht sind.

Wagner, B2B-Projekte: Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich Sie telefonisch oder per Mail um Rat ersuche?

Dr. Haslinger, NWHP: Aufgrund der langjährigen guten Zusammenarbeit mit Rechtsschutzversicherungen, bieten wir auch in dieser schwierigen Zeit effektive und unkomplizierte Rechtsberatung zu vergünstigten Tarifen an. Ohne Rechtsschutzversicherer sind genauso Rabattierungen möglich, die individuell vereinbart werden können. Unser Motto ist jedenfalls auch, dass es besonders in wirtschaftlich schwierigen Situationen notwendig ist, zusammenzustehen.

Wagner, B2B-Projekte: Wenn ich also ein Problem habe, wie komme ich zu unkomplizierter und vor allem schneller Beratung?
 
Dr. Haslinger, NWHP: Übermitteln Sie uns dazu einfach eine kurze Darstellung Ihrer Reisegeschichte samt Buchungsbestätigungen und sonstiger Flugdokumente. Wir gehen telefonisch oder via E-Mail gerne auf Ihren persönlichen Fall ein. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, teilen Sie uns bitte Ihre Polizzennummer mit.

Wagner, B2B-Projekte: Danke für das Gespräch.
 
Dr. Haslinger, NWHP: Sehr gerne. Bleiben Sie und Ihre Leser gesund!
 
Sollten Sie oder Ihre Kunden Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
E-Mail: rechtsanwalt@neumayer-walter.at
Tel: 01 712 84 79

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
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