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Urteil Bundesfinanzgericht: Beschwerde verspätet eingebracht

B2B-Newsletter > Interessantes aus den früheren Jahren

Gefahr aus „elektronischer Zustellung":
Bundesfinanzgericht entschied: Verspätete Beschwerde gegen elektronisch zugestellten Bescheid


Achtung: FinanzOnline stellt(e) Sie auf elektronischen Empfang um.
Sind Sie sich dessen und der Folgen bewusst?

Wir haben schon mehrmals über die „potentiellen Gefahren" berichtet, die durch elektronische Zustellung für die Empfänger eintreten können. Zum Nachlesen hier klicken...




Zwar bieten die digitalen Möglichkeiten eine Fülle von Vorteilen, die von den Anbietern auch immer wieder hervorgehoben werden. Und die zahlreiche Behörden, aber verstärkt auch Versicherungen, Banken und sogar Gerichte, verstärkt dieses Service forcieren. So bietet etwa die Bank Austria dieses Service in Kooperation mit Postserver.com an. Die Vorteile sind unbestritten (Sendungen können orts- und zeitunabhängig empfangen und abgerufen werden), dennoch sollte man sich bewusst sein, welche potentiellen Gefahren sich durch die automatische Zustellung vor allem im Hinblick auf den Empfang der Nachrichten und Fristenlauf hat.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzgerichts hat das wieder gezeigt. Details finden Sie unten.
Daher möchten wir heute Ihr Augenmerk auf eine Änderung bei FinanzOnline lenken.

Wie Mag. Cornelius Necas in seinem NWT-Newsletter vor einigen Monaten ankündigte, sendet das Finanzamt keine Zahlungsanweisungen aus. Die Voraussetzung dazu war, dass
im FinanzOnline-Portal bei jedem Steuerzahler automatisch auf „Verzicht auf Zusendung von Zahlungsanweisungen" umgestellt wurde.
Das heißt, der Steuerzahler verzichtet „automatisch" auf die briefliche Zusendung und erhält sie nur mehr elektronisch.

Tipp:
Falls Sie weiterhin Ihre Zahlungsanweisungen per Post erhalten möchten, können Sie dies in  FinanzOnline ändern: Dazu gehen Sie auf den Quer-Menue-Punkt „Eingaben" und dort auf den Menue-Punkt „Zustellung".



Tipp 2: Überprüfen Sie, welche Einstellung bei „Elektronische Zustellung" aktiv ist.
Wenn dort „elektronische Zustellung" aktiviert ist,
gilt die Zustellung in dem Moment zu laufen, in der die Info in Ihrer DataBOX eingelangt ist, wie auf der FinanzOnline-Homepage ganz deutlich zu lesen ist. Wörtlich steht dort:
"In dem Fall einer elektronischen Bescheidzustellung ist der Bescheid
mit dem Einlangen der Daten in der DataBox und nicht erst mit dem ersten Auslesen zugestellt (wichtig wegen allfälliger Nachzahlung und Beschwerde)."

Und genau
auf diesen Passus nimmt nun ein aktuelles Urteil Bezug. Möchten Sie die Gefahr des Übersehens einer Zustellung in Ihrer DataBox reduzieren, aktivieren Sie den Menue-Punkt „Ich verzichte auf die elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs 3 BAO.

Doch zurück zum Urteil des Bundesfinanzgerichts:
Bei einer Beschwerdeführerin war die elektronische Zustellung im FinanzOnline aktiviert
Daher wurde der – im Zuge des Verfahrens bekämpfte - Einkommensteuerbescheid am 9. Jänner 2015, in die DataBox eingebracht. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde am 10. Februar 2015, persönlich beim Finanzamt eingebracht.

Dazu das Gericht: Die Frist des § 245 Abs. 1 BAO von einem Monat zur Einbringung der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid hat somit am 9. Februar 2015 geendet. Die erst am 10. Februar 2015 beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde war deshalb als verspätet gemäß 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 BAO zurückzuweisen.
Das Urteil können Sie hier nachlesen…

Sie sehen also, wenn das Dokument in Ihrer DataBox eingelangt ist, gilt es als zugestellt. Egal ob Sie es zur Kenntnis genommen haben oder nicht.
Zwar können Sie auch eine E-Mail-Adresse angeben, damit man Ihnen parallel zur Zustellung auch eine Info-Mail zusendet. Aber auch hier
tragen Sie das Risiko, dass diese E-Mail nicht ankommt (egal aus welchem Grund – etwas weil die Mail nicht mehr gültig ist oder in Ihrem Spam-Ordner landet oder gar nicht ankommt…).
Mehr zur rechtlichen Situation – und der Möglichkeit eine „Urlaubsmeldung" für die elektronische Zustellung zu erstellen und ob das hilft, die Zustellung zu vermeiden, erfahren Sie im nächsten B2B-Newsletter.

Quellen: FinanzOnline, Findok, Homepage des Finanzministeriums, NWT Newsletter
Foto: 447335_original_r_k_by_thorben-wengert_pixelio.de

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