Mag. Stephan Novotny informiert über die Auswirkungen
Das neue Kontenregister - Abfragen seit Oktober möglich!
Mit 10. August 2016 ging das zentrale Kontenregister in Betrieb und wurde mit Daten gespeist. Grundlage dafür stellt das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (KontRegG) dar. Seit 5. Oktober 2016 können Daten aus dem zentralen Kontenregister abgefragt werden. Was genau bedeutet das?
Dazu haben wir Mag. Stephan Novotny um einen Kommentar gebeten, diesen finden Sie unten anbei.
Er informiert u.a. zu folgenden Fragen:
Welche Daten sind in an das Register zu melden bzw. zu speichern?
Wer darf Einsicht nehmen?
Wann darf die Aufsichtsbehörde von Kreditinstituten Auskünfte verlangen?
Aufgaben des Rechtschutzbeauftragten?
Strafrahmen bis 200.000 Euro
Das Register ist vom BMF automationsunterstützt zu führen und hat Konten im Einlagen-, Giro- und Bauspargeschäft sowie Depots der Kreditinstitute zu verzeichnen. Die zusammengetragenen Daten sind zehn Jahre ab Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots zu speichern. Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.
Zu den jeweiligen Konten sind bestimmte Daten aufzunehmen:
bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA), oder sofern dies nicht ermittelbar ist, Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeit;
bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs 3 E-GovG, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem die Steuerzahl ermittelt werden kann, sofern dies nicht möglich ist, Name, Adresse und Ansässigkeit;
allfällige vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer;
die Konto- bzw. Depotnummer;
der Tag der Eröffnung des Kontos bzw. Depots und der Tag der Auflösung;
die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes.
Der genaue Kontostand sowie Transaktionsdaten scheinen bei einer Abfrage nicht auf.
Die Kreditinstitute sind nun verpflichtet, die erforderlichen Daten regelmäßig dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Statt der bPK SA ist diese verschlüsselt zu übermitteln (vbPK SA). Die erste Übermittlung hat die Daten mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen.
Wer kann Einsicht nehmen?
Alle Auskünfte sind elektronisch zu erteilen. Staatsanwaltschaften und Strafgerichte können Auskunft für strafrechtliche Zwecke verlangen, die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke, die Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung angemessen und zweckmäßig ist, für abgabenrechtliche Zwecke.
Durch das neue Register ist es für die Behörden und Gerichte wesentlich vereinfacht, in Erfahrung zu bringen, wo eine bestimmte Person über Konten und/oder Depots verfügt und wer darauf zugreifen kann. Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen und Konten sein. Jede Abfrage wird so protokolliert, dass eine Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren. Wird von einer Person, natürlich oder juristisch, eine Abfrage gemacht, ist diese darüber via FinanzOnline zu informieren.
Verfahren des Auskunftsverlangens von Abgabenbehörden
Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren gemäß § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und wenn der Eingriff nicht unverhältnismäßig ist, im Verhältnis der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme.
Ein Auskunftsverlangen bedarf der Schriftform und ist vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Das Bundesfinanzgericht hat durch Einzelrichter zu entscheiden, ob die Konteneinschau mit Beschluss bewilligt wird. Die Entscheidung sollte binnen drei Tagen getroffen werden. Gegen diesen Beschluss kann Rekurs eingelegt werden, worüber das Bundesfinanzgericht durch Senat zu entscheiden hat. Stellt sich die Konteneinschau als zu Unrecht bewilligt heraus, dürfen die daraus gewonnen Informationen nicht verwertet werden.
Strafbestimmung des KontRegG
Das neue KontRegG enthält auch eine Strafbestimmung in § 7. Wer die Übermittlungspflicht des § 3 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und kann mit einer Geldstrafe von bis zu € 200.000,-- bestraft werden. Ebenso ist strafbar, wer die Übermittlungspflicht grobfährlässig begeht, die Geldstrafe beträgt dann bis zu € 100.000,--.
Die Rolle des Rechtsschutzbeauftragten
Im Abgabenverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister hat die Abgabenbehörde gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten (Bestellung gemäß § 74a FinStrG) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einige Pflichten zu beachten.
Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Einblick in alle nötigen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, es sind ihm auf Verlangen Abschriften einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen, die Protokolle der Registerabfragen sind ihm zugänglich zu machen sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Die Abgabenbehörde kann sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten weder auf die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs 3 B-VG noch auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO berufen. Der Rechtsschutzbeauftragte hat die Protokolle der Registerabfragen zu prüfen, sowie dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung zu übermitteln.
Den Gesetzestext können Sie hier nachlesen…
Zusammengefasst bedeutet das:Das KontRegG (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz) gilt ausschließlich für Kreditinstitute (nicht für Versicherungen). Diese haben laufend bestimmte Daten (§ 2 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 2. Satz KontRegG) elektronisch dem Kontenregister zu übermitteln. Eine Abfrage aus dem Kontenregister ist nur für bestimmte Gerichte und Behörden, für bestimmte Zwecke möglich (§ 4 KontRegG), zB für strafrechtliche Zwecke, finanzstrafrechtliche Zwecke und für abgabenrechtliche Zwecke.
Jede Abfrage ist dabei so zu protokollieren, dass eine Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter ermöglicht wird.
Wesentlich ist, dass insbesondere Angaben gegenüber den Finanzbehörden nunmehr noch einfacher kontrolliert werden können. Es geht daher insbesondere um eigene Konten, nicht um die der Kunden.
Es geht um die Abschaffung des Bankgeheimnisses gegenüber Gerichten und Behörden.
RA Mag. Stephan Novotny
Mehr zum Autor:
Mag. Stephan M. Novotny
selbständiger Rechtsanwalt in Wien, akademischer Versicherungskaufmann.
Gutachterliche Tätigkeit für diverse Landesgremien und das Bundesgremium der Versicherungsagenten sowie laufende Beratung und Vertretung von internationalen Versicherungsunternehmen seit 15 Jahren.
Mitglied des Vorstandes des Verbandes der akademischen Versicherungskaufleute an der WU Wien, im Rahmen dessen regelmäßige Vortragstätigkeit an der WU executive academy.
Regelmäßige Vortragstätigkeit bei Fachseminaren, Tagungen und Lehrgängen in den Bereichen Versicherungsrecht und Versicherungsvermittlerrecht.
Diverse Fachpublikationen, u.a. Mitautor von Das österreichische Versicherungsvermittlerrecht.