B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Dr. Haslinger steht mit Rat und Tat zur Seite.

B2B-Newsletter > 2022 - Archiv > NL 4/22
Dr. Haslinger: OGH-Urteil zu Fremdwährungskrediten (FWK):
Klauseln sind intransparent und nichtig! Urteil kann für ALLE relevant sein!

In den letzten Tagen konnte man in den Medien von Erfolgen im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten lesen bzw. hören.
Das Verfahren / Urteil gegen die Bank Austria kann der lang ersehnte Anstoß für eine generelle Judikatur-Wende bedeuten, meint Dr. Wolfgang Haslinger im unten folgenden Interview.

Doch was bedeuten diese OGH-Urteile nun wirklich? Wie stelle ich fest, ob ich selbst von einer derartigen, vom OGH als nichtig eingestuften Klausel betroffen bin? Ist es nicht längst zu spät? Was soll ich als Betroffener tun? Was soll ich meinen Kunden empfehlen?

Grund genug, um mit dem Anwalt zu sprechen, der seit vielen Jahren Kunden vertritt, die mit Fremdwährungskrediten große Verluste erzielten und den Eindruck hatten, nicht korrekt beraten worden zu sein, nämlich Dr. Wolfgang Haslinger.

Zur Ausgangslage:
Zuletzt hatte eine Leitentscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes (kurz OGH) gegenüber der Bank Austria für mediale Aufmerksamkeit gesorgt, über die auch der ORF berichtete: https://help.orf.at/stories/3212191/
Der VKI berichtete bereits davor über eine ebenso im Interesse der Verbraucher erwirkten wesentlichen Entscheidung: OGH: Unzulässige Klausel in Fremdwährungskrediten | Verbraucherrecht
Auch die Wirtschaftshomepage Börse Social Netzwerk.at berichtete über die jüngsten Entwicklungen und der Zusammenarbeit mit cobin claims (hier: https://boerse-social.com/2022/03/28/cobin_claims_begrusst_ogh-spruch_zu_franken-krediten_geschadigte_mussen_jetzt_handeln;)
Hier folgt nun das Interview mit Dr. Wolfgang Haslinger:

B2B: Dr. Haslinger, Sie sprachen im Vorgespräch davon, dass die ergangenen Entscheidungen des OGHs in den Verfahren gegen die Bank Austria „eine vielversprechende und vor allem erfolgsversprechende Entwicklung der gesamten Massencausa“ sei und „somit für ALLE betroffenen Kreditnehmer und Verbraucher in Österreich bedeutend sein werde“.

RA Dr. Haslinger: Ja, dieses Verfahren könnte der lang ersehnte Anstoß für eine generelle Judikatur-Wende bedeuten. Die kürzlich ergangene Entscheidung des OGH stellt auf jeden Fall einen weiteren Meilenstein für alle Verbraucher dar, die ebenfalls zu Opfern von unklar formulierten Darlehensverträgen in Fremdwährung wurden.

B2B: Was genau bedeutet „unklar formuliert“?

RA Dr. Haslinger: In mittlerweile mehreren Rechtsstreitigkeiten gegen die UniCredit Bank Austria stimmte der OGH der Ansicht von Verbraucherverbänden und Konsumenten zu, welche sich darauf stützt, dass Verträge über Fremdwährungskredite und auch die AGBs der Banken oftmals für Verbraucherinnen und Verbraucher unverständliche und nicht nachvollziehbare Klauseln beinhalten. Es geht hier unter anderem um Details zur Aus- und Zurückzahlung des Kreditbetrages sowie dessen Berechnung. Die sich nun abzeichnende Judikatur-Linie des OGHs weist in eine eindeutige Richtung: Solche Klauseln sind intransparent und somit nichtig!

B2B: Das Thema Fremdwährungskredite, vor allem in Schweizer Franken beschäftigt uns gefühlt seit Jahrzehnten. Warum haben sich in der Vergangenheit so viele Konsumenten für einen Fremdwährungsdarlehensvertrag entschieden?
RA Dr. Haslinger: Viele Banken, wie beispielsweise die Bank Austria oder auch Raiffeisenbank, lockten Kunden mit (vermeintlich) vorteilhaften Angeboten einen Kredit (oder auch Darlehen genannt) in einer fremden Währung, also nicht in Euro, aufzunehmen, da man dadurch angeblich von den „vorteilhaften“ Konditionen der anderen Währung profitieren würde.

B2B: Ihrer Aussage entnehme ich: Vorteilhaft erscheint solch ein Fremdwährungsdarlehensvertrag offensichtlich nur auf den ersten Blick.

RA Dr. Haslinger: Korrekt, sonst würden sich die Gerichte nicht seit vielen Jahren mit diesem Thema beschäftigen müssen. Das Problem: Bei genauerer Betrachtung beinhalteten diese enorme für den Konsumenten nicht erkennbare Risiken. Und diese wurden durch- für einen durchschnittlichen Verbraucher - unverständliche Klauseln und Begriffe, möglicherweise bewusst verschleiert, um die vermeintlichen günstigen Darlehen besser „zu verkaufen“. Wahrscheinlich haben selbst die Bankangestellten das alles nicht zur Gänze verstanden. Die Folge: Verbraucherfeindliche Konditionen bezüglich der Rückzahlung des Kreditbetrages und eine Schädigung des Darlehensnehmers.
B2B: Wann bin ich als Verbraucher von intransparenten Klauseln betroffen?
RA Dr. Haslinger: Jeder Fremdwährungsdarlehensvertrag muss verständlich wiedergeben, unter welchen Bedingungen die Aus- und Rückzahlung des Kreditbetrages und wie die Berechnung dieser Beträge erfolgt. Die standardisierten Vertragsformblätter und AGBs der österreichischen Banken, die üblicherweise eins zu eins allen Kunden vorgelegt werden, weisen zumeist die Verwendung von Fachbegriffen sowie Formulierungen auf, die ein Durchschnittsverbraucher/in oftmals kaum bis gar nicht versteht und somit nicht nachvollziehen kann, welche Konditionen beim Abschluss eines solchen Vertrages auf ihn oder sie zukommen kann.

B2B: Und das ist gesetzwidrig?

RA Dr. Haslinger: Ja, die Banken verhalten sich damit gesetz- und rechtswidrig, weil sie das Transparenzgebot gemäß §6 Abs.3 KSchG verletzen, wie auch der OGH in zwei jüngst ergangenen Entscheidungen feststellte.

D.h. Obwohl Banken beim Abschluss von Verbraucherverträgen gesetzlich verpflichtet sind, die darin enthaltenen Klauseln klar und nachvollziehbar zu formulieren, taten sie dies ganz offensichtlich in der Vergangenheit nicht.
B2B: Gehe ich Recht in der Annahme, dass Sie Verbrauchern, die einen Darlehensvertrag in einer Fremdwährung, wie beispielsweise den Schweizer Franken, abgeschlossen haben, raten, diesen auf Gesetzeskonformität und auf eine mögliche Verletzung des Transparenzgebots überprüfen zu lassen?

RA Dr. Haslinger: Ganz genau. Begriffe wie „Ausnützung“, „Devisenfixing“, „EURIBOR“ oder auch „LIBOR“ in den Vertragsblättern oder in den AGBs bedürfen einer Erklärung, sodass der Verbraucherin/ dem Verbraucher deren Bedeutung klar ist.

B2B: Was kann ich als möglicherweise geschädigter Verbraucher tun? Wohin sollen sich meine Kunden wenden, die möglicherweise ebenso betroffen sind?
RA Dr. Haslinger: Ich kann allen Kunden, die Ihren Bankinstituten beim Abschluss von Fremdwährungs- oder auch normalen Darlehensverträgen „blind“ vertrauten, nur raten, überprüfen zu lassen, ob sich in den Verträgen verbraucherfeindliche Formulierungen und Konditionen verstecken.

Informieren Sie sich genau über allfällige Möglichkeit der Vertragsaufhebung. Oftmals ist eine erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen möglich.

B2B: Vereinfacht ausgedrückt, nutzen Sie das Vorhandensein solcher unzulässiger Klauseln als „Hebel“, damit der Kreditnehmer aus dem Verlust-Kredit aussteigen kann?

RA Dr. Haslinger: So ist es. Ziel ist, dass der Kreditnehmer so gestellt wird, als ob er anno dazumal einen Euro-Abstattungskredit und keinen Franken-Kredit gewählt hätte. Bedenken Sie: Fremdwährungs-Kredite können
existenzbedrohend sein, da vielfach Deckungslücken in einem hohen fünf- oder sogar sechsstelligen Betrag zu beobachten sind!
Kreditnehmer müssen heute handeln, um nicht morgen mit Exekution oder Zwangsversteigerung des Eigenheims konfrontiert zu sein.

B2B: Doch viele schrecken der Kosten und des Risikos wegen vor Klagen gegen Banken zurück.
RA Dr. Haslinger: Das kenne ich. Daher arbeite ich seit vielen Jahren mit der gemeinnützigen Plattform für kollektiven Rechtschutz COBIN claims zusammen (mehr dazu hier...).
Dort helfen wir Verbraucherinnen und Verbraucher in ganz Österreich bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehensverträgen gegen österreichische Bankinstitute. Bis dato haben sich bereits mehrere Hunderte Betroffene an die Organisation COBIN claims gewandt und bislang konnten auch schon zahlreiche Erfolge verzeichnet werden.
B2B: COBIN claims vertritt damit wohl die größte von Fremdwährungskrediten betroffene Geschädigtengruppe in Österreich. Können sich auch noch „neue Geschädigte“ an Sie und COBIN claims wenden und was können Sie diesen Damen und Herren anbieten?

RA Dr. Haslinger: Natürlich! Um Kreditnehmern einen Ausweg aus dem Franken-Kredit-Verlustkrediten zu ermöglichen, haben COBIN claims und ich ein Handlungs-Paket geschnürt. Dieses Paket umfasst:
·         Prüfung, ob Ihr Kredit die angreifbaren Klauseln enthält und Sie somit dbzgl. rechtliche Schritte einleiten können.
·         Aufforderungsschreiben an Ihre Bank, mit dem Ziel, den Kredit durch einen außergerichtlichen Vergleich aus der Welt zu schaffen.
·         Telefonisches Vergleichsgespräch mit der Bank.
·         Abklären einer etwaigen Deckung durch die Rechtsschutzversicherung.
Dieses Paket bieten wir zu einem vergünstigten Pauschal-Tarif an. Wenn Sie weitere Details dazu erfahren möchten, melden Sie sich auf unserer Kontaktseite an: https://www.cobinclaims.at/chf/teilnehmen#no-back

Nach der Registration erhalten Sie die Details kostenfrei zugesandt.
B2B: Danke für das Gespräch.
RA Dr. Haslinger: Gerne.

Anmerkung: Dr. Haslinger ist seit Dezember 2021 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
e-mail: office@ra-haslinger.at

Copyright Foto Haslinger: Karin Haslinger
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