B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Praxis-Tipps für die Umsetzung der IDD in der Praxis?

B2B-Newsletter > 2022 - Archiv > NL 1/22
IDD: Kontrollen zeigen grobe Mängel!
Was kontrollieren die Behörden? Wie besser machen?

Vor ein paar Monaten berichteten wir bereits von einer IDD-Schwerpunktaktion der Behörden in Wien. Damals wurden Versicherungsvermittler quer durch die Bank (also sowohl Agenten, als auch Makler, sowohl Kleine, als auch Große) vor Ort geprüft.

Diese Prüfung war kein Ruhmesblatt für unsere Branche. Die vorgeschriebene Weiterbildung wurde nicht absolviert. Die verpflichtenden Beratungsprotokolle nicht angelegt, womit der Nachweis für die optimale Beratung nicht erfolgt ist. Und auch der Wünsche- und Bedürfnis-Test, also die Überprüfung, welches Versicherungsprodukt dem Wunsch der Kunden am besten entspricht, wurde unterlassen.
Folglich wurde gegen ein Drittel der kontrollierten Betriebe Anzeige erstattet. Es drohen Strafen von bis zu 20.000 Euro.

Der damalige Verantwortliche für die Aktion sprach von „Wahnsinn“ und drückte damit aus, dass Grundlegendes aus der IDD nicht erfüllt war.

Und vor wenigen Tagen titelte ein Fachmedium schon wieder: "Marktamt zeigt fast 40 Prozent der Geprüften an".

Da heuer auf EU-Ebene die IDD überprüft / überarbeitet werden wird, ist zu befürchten, dass weitere Verschärfungen - etwa durch den Konsumentenschutz - verlangt werden, weil offensichtlich immer noch vieles im Argen liegt. Also droht der ganzen Branche weiteres Unheil. Von der Marktverzerrung gegenüber denjenigen, die sich an die Regelungen halten, ganz zu schweigen.

Bevor wir mit Fachanwalt Stephan Novotny uns den EIOPA-Bericht über die IDD-Sanktionen in Europa näher ansehen, möchten wir Ihnen dringend ans Herz legen, sich wirklich dem Thema Weiterbildung ordentlich zu widmen. Andererseits sollten Sie auch die „formalen Voraussetzungen“ für die Berufsausübung und Ihre „Dokumentationspflichten“ unbedingt prüfen/einhalten. Denn das kann die Behörde ganz leicht kontrollieren und da gibt es auch keine Chance, sich irgendwie heraus zu argumentieren.

Doch was steht nun im EIOPA-Bericht? Welche IDD-Vergehen wurden besonders „gern“ bestraft und was sollten wir besser machen? Und aufgrund welcher Gesetze prüfen Gewerbebehörden und FMA?
Dazu holten wir Input vom Fachanwalt Stephan Novotny ein, der uns auch Praxis-Tipps zum Thema abliefert!


Alle bisherigen IDD und DSGVO-Praxisbeiträge können Sie kostenlos als PDF anfordern.
Ein Mail mit "JA zu INFO" an g.wagner@b2b-projekte.at genügt.
IDD: Kontrollen zeigen grobe Mängel!
Was kontrollieren die Behörden? Wie besser machen?

Hier folgt nun der Kommentar von Mag. Stephan Novotny:
A) EIOPA Jahres-Bericht zu den IDD Sanktionen
Der Bericht der EIOPA, das ist die Europäische Versicherungsaufsicht,  informiert über die Strafen und Sanktionen, die in 8 Mitgliedsstaaten seit dem Inkrafttreten der IDD bis Ende 2019 verhängt wurden. In den restlichen Staaten wurden noch keine Sanktionen erlassen, was damit zu  tun hat, dass die IDD in den Staaten sehr unterschiedlich in Kraft  gesetzt wurden. Daher ist der Bericht von der Quantität her noch nicht sehr aussagekräftig, sehr wohl jedoch in der Qualität (da die hier dokumentierten Fehler auch bei den aktuellen Prüfungen in Österreich auftraten).

Ganz besonders deshalb, weil in Deutschland die IDD sehr frühzeitig umgesetzt wurde und daher auch schon ordentlich geprüft und gestraft wurde. Da die EIOPA auf Einheitlichkeit drängt, wird wohl das Vorgehen Deutschland auch für Österreich eine Art Leitlinie sein.
Was sagt nun der EIOPA-Bericht?

Insgesamt wurden 1.923 Sanktionen verhängt und an die EIOPA berichtet. Davon 1.588 allein in Deutschland!
Österreich hat noch keine Sanktionen gemeldet, weil die IDD erst im Herbst 2019 umgesetzt worden war. Erste Kontrollen gab es erst im Jahr 2020. Darüber steht noch nichts im aktuellen EIOPA-Bericht.

75% der Strafen betrafen Verstöße gegen berufliche und organisatorische Anforderungen (Art. 10 IDD), das waren vor allem Verstöße gegen die Weiterbildungsverpflichtungen (das findet sich 2020 und 2021 auch bei den  Kontrollen in Österreich wieder…(siehe Anfang des Beitrags).

25% der Sanktionen betrafen Verstöße gegen die Eintragungspflichten (Art. 3 IDD), darunter fallen die „formalen Voraussetzungen“, von denen oben bereits die Rede war.
Sie sehen also, die Verfehlungen in Deutschland bis Ende 2019 entsprechen ziemlich genau jenen Verfehlungen, die auch die Kontrollen in Österreich in den letzten Monaten gefunden und gestraft haben.

Zu den Strafen in Deutschland:
In ca. 40% der Verstöße wurden in Deutschland Geldstrafen verhängt.
In ca. 50% der Verstöße kam es zur Entziehung der Berufserlaubnis des Vermittlers! Das war die häufigste Sanktion! Konkret wurden in Deutschland 2019 870 Vermittlern die Erlaubnis entzogen!
Nehmen Sie daher die Punkte Weiterbildung und die formalen Voraussetzungen nicht auf die leichte Schulter. Kümmern Sie sich aktiv darum.

B) Ein paar Tipps zu den „formalen Voraussetzungen“:
> FMA prüft gerne Ihren Gisa-Eintrag.  Kontrollieren Sie diesen. Stimmt noch Ihre Adresse, stimmen Ihre Versicherungs-Partner, etc.? Stimmt der GISA-Eintrag mit dem Firmenbuch überein? Usw.

> Achten Sie darauf, was Sie auf Ihrer Webseite, in der Fußzeile Ihrer E-mails, etc. über sich kundtun. Stimmt das alles? Bedenken Sie, wenn Sie sich dort z.B. als Vermittlungs-AG bezeichnen, obwohl Sie keine AG sind, dann ist das sogar ein Wettbewerbsverstoß.

> Checken Sie Ihre Wünsche- und Bedürfnis-Tests, Beratungsprotokolle, etc. Auch 2, 3 Jahre zurück. Übergeben Sie den Kunden auf jeden Fall das KID (key information document) und erklären Sie die Fakten darin.

Seien Sie versichert, die Gewerbebehörde ist sehr gut ausgebildet, die wissen wirklich Bescheid und prüfen zumindest stichprobenhaft Ihre Protokolle, etc. Fehlt etwa der Wünsche- und Bedürfnistest, dann gibt es nichts zu diskutieren mit der Behörde.

> Nehmen Sie Ihre Weiterbildungs-Pflicht ernst. Es gibt unglaubliche viele Möglichkeiten - sogar um wenige Euro - seine Weiterbildung zu buchen. Da kann es keine Ausrede mehr geben. Auch das Argument eines Zeitproblems wegen der vielen Dokumentation gilt nicht.

All die oben beschriebenen Punkte sind ein „must have“ aufgrund der IDD. Auch um das Image unseres Berufsstandes zu verbessern. Bedenken Sie, davon hängt die Zukunft unserer Branche ab. Es gilt solche gravierenden Fehler zu vermeiden. Denn sonst werden die Konsumentenschützer wieder Verschärfungen fordern, die dann in IDD-3 realisiert werden…


C) Was prüfen nun Gewerbebehörde und Finanzmarktaufsicht genau?
Darf die FMA auch beim Vermittler prüfen oder nur beim Versicherer? Und was tut sich Neues bei der Geldwäsche-Vermeidung?

Wer kontrolliert was? Aufgrund welcher Gesetze?
Verstöße gegen die Gewerbeordnung bzw. die Standesregeln werden mit bis zu 700.000 Euro (bei natürlichen Personen) bzw. bis zu 5.000.000 Euro (bei Gesellschaften) geahndet. Nachzulesen im § 366c GewO). Grund genug, sich näher anzusehen, was gefordert wird:
Für den IDD-Bereich bei Versicherungsvermittlern sind grundsätzlich die Gewerbebehörden bzw. Magistrate (in Städten mit  eigenem Statut, wie etwa Wien) zuständig.
Die Gewerbebehörden überprüfen die Einhaltung der gewerberechtlichen Voraussetzungen und Vorschriften, also neben der GewO auch etwa die Standesregeln, sowie IDD, MiFID und PRIIPs.

c1) Gewerbeordnung (GewO)
§ 338 Abs. 1 GewO regelt die Betriebsprüfungen:
Hier steht vereinfacht gesagt: Die Behörde darf während der Betriebszeiten Ihre Geschäftsräume betreten, in Unterlagen Einsicht nehmen und Beweismittel sichern.
Und Sie müssen alle Unterlagen, die für die Gewerbeausübung vorgeschrieben sind, vorweisen und aushändigen.
§ 137 b, c, d GewO regeln, was die Behörde prüft
§ 137 b regelt „Guten Leumund und Befähigung“
Hier steht vereinfacht gesagt: Einzel-Unternehmer bzw. Leitungsorgane von Gesellschaften müssen eine fachliche Eignung besitzen („Gewerbeschein“).  An der Mitwirkung der Versicherungsvermittlung beteiligte Beschäftigte müssen interne Schulungen nachweisen können. Und alle müssen pro  Kalenderjahr mindestens 15 Stunden (bei Nebentätigkeit 5 Stunden) Weiterbildung nachweisen. Und diese Nachweise sind zumindest 5 Jahre aufzubewahren. Genau das prüft die Behörde!
§ 137 c regelt „Haftpflichtabsicherung“
Hier steht vereinfacht gesagt: Der Vermittler muss eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Deckungsgarantie abschließen. Auch dies kontrolliert die Behörde. Auch eine Nachdeckung ist nachzuweisen.
§ 137 d regelt „Ausübung der Dienstleistungsfreiheit“
Hier steht vereinfacht gesagt: Jeder Vermittler muss mit Name, Standort und Versicherungszweige im GISA-Verzeichnis eingetragen sein.
§ 335a regelt die Einhaltung der delegierten Vorschriften der EU zu den Themen „Bereitstellung relevanter Produktinformationen“ in den jeweiligen Sparten (IPID, KID zu PRIIPs, LIPID).

Weiters prüfen die Behörden die Einhaltung der delegierte EU-Verordnung zum „Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten“ (mit Regelungen zu Interessenkonflikten, Anreizen, Eignungsprüfungen, Geeignetheitserklärungen, IBIP, etc.
Sowie die Einhaltung der delegierten EU-Vorschriften zum Thema „POG“ (Zielmarkt, etc.)

§ 365 a regelt GISA noch detaillierter wie obiger §137 d:
Konkret wird hier alles aufgelistet, was von natürlichen Personen im  GISA einzutragen ist. U.a. Name, Titel, Geburtsdatum, Funktion, Gewerbe-Bezeichnung, Standort der Gewerbeberechtigung, Beginn/Ende der Funktion Geschäftsführer, GISA-Zahl, Firma und Firmenbuchnummer, Hinweis, ob man das Gewerbe als Agent oder Makler ausübt, ALLE Agenturverhältnisse  einschließlich Versicherungszweige, Kennzahl  Unternehmerregister (KUR), etc.
Ob dies erfolgt ist bzw. ob die Daten noch korrekt sind, ist auf Knopfdruck von der Behörde zu prüfen.

365 m-z definiert die Regeln zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus-Finanzierung. Versicherungsvermittler sind dann betroffen, wenn sie Lebensversicherungen und andere Anlageprodukte vertreiben. In diesem Fall müssen Sie den Risikobewertungs-Bogen für das eigene Unternehmen ausfüllen und aktuell halten und die Identität Ihrer Kunden prüfen („know your customer“). Also hier gilt es zu dokumentieren und die Unterlagen aufzubewahren, weil sie die Behörde sehen will.
Wir haben zum Geldwäsche-Thema bereits mehrfach berichtet. Zum Nachlesen hier klicken…

TIPP: Die Gewerbeordnung kann hier aufgerufen und Punkt für Punkt durchgelesen werden…

c2) Standesregeln für die Versicherungsvermittlung
Die Standesregeln wurden am 17. Juni 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und regeln das Verhalten  der Versicherungsvermittler ganz genau. Wichtig: Diese Standesregeln sind keine bloßen Verhaltens-Empfehlungen, wie der Name vielleicht vermuten ließe, sondern Gesetz, das unbedingt einzuhalten ist. Und wurde am 17. Juni 2019 daher im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ein paar wichtige Punkte daraus:
 § 1 Abs 3 schreibt vor, dass die Vergütung nicht mit der Pflicht im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln kollidieren darf.
§ 1 Abs. 4,5,6 schreibt vor, dass man auf Geschäftspapieren angeben muss, ob man als Agent, Makler, Vermögensberater auftritt und welche Daten man im Kopf oder der Fußzeile von Papieren offenlegen muss.
§ 1 Abs. 9 regelt welche Informationen man VOR dem Vertrag dem Kunden geben muss:
Offenlegung, ob man den Kunden (Makler) oder eine Versicherung vertritt (Agent), Register-Eintrag, ob man nur mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen arbeitet, ob der Rat sich auf eine ausgewogene persönliche Untersuchung stützt, etc.
1 Abs. 9 bis 11 regelt auch die Offenlegung der Vergütung, also ob der Kunde eine Gebühr zahlen muss oder ob die Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist. Etc.
§ 3 regelt die Beratung. Etwa muss der Berater VOR Vertragserklärung die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden ermitteln und erläutern, welches Produkt diesen Wünschen am besten entspricht. Etc.
§ 5 regelt Einzelheiten der Auskunftserteilung
Müssen u.a. in gut verständlicher Form, unentgeltlich auf Papier oder auf Webseite übermittelt werden.
Wichtig: bei Telefonverkäufen muss nach § 5 Abs. 7 die mündliche Vorinformation und Dokumentation VOR Vertragsabschluss an den Kunden übermittelt werden. Diese Vertriebsform hat durch Corona wohl zugenommen, daher wird die Behörde hier auch nachsehen, ob diese erfolgt ist.
§ 7 regelt die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen (auch POG, Abkürzung für Product Oversight Governance).
Dies wird wohl in aller Regel die Versicherer und nicht die Versicherungsvermittler treffen.
Wenn aber z.B. ein großer Makler selbst ein Versicherungsprodukt herstellen sollte, dann könnte die Behörde prüfen, ob schriftliche Produktvertriebsrichtlinien erstellt wurden. Also für welchen Zielmarkt das Produkt erstellt wurde, wie es zu vertreiben ist, etc.
§ 8 -10 regeln die zusätzlichen Anforderungen für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten.

Hier wird die Pflicht definiert, wirksame organisatorische und  verwaltungsmäßige Vorkehrungen einzuführen, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Gelingt das trotz dieser Vorkehrungen nicht, sind Interessenskonflikte dem Kunden gegenüber offenzulegen. Dies alles  sollte man dokumentieren, um der Behörde die Maßnahmen vorlegen zu können. Auch der Punkt „Eignung und Zweckmäßigkeit“ kann von der Behörde überprüft werden.
Die Standesregeln sind hier abrufbar…

c3) Aber auch die Kontroll-Tätigkeit der Finanzmarktaufsicht FMA wird immer wieder erwähnt.
Die FMA, Finanzmarktaufsicht, prüft als Aufsichtsbehörde die Umsetzung und Einhaltung der IDD bei Versicherungsunternehmen.

§ 123a und §§ 127a bis 135e VAG  (Versicherungsaufsichtsgesetz) liefern hier die gesetzliche Basis. Auch hier geht es um die „erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten“, weiters um „interne Leitlinien und Verfahren“ zur Erfüllung der Anforderungen, „Aufzeichnungspflichten“, „Informationspflichten“, etc.
§§ 131 und 132 VAG verlangt: Auch wenn die  Vermittlung über „berechtigte Dritte“ (gemeint sind hier die Vermittler) erfolgt, muss der Versicherer prüfen, ob wünsche- und bedürfnisgerecht vermittelt und ob ordentlich beraten wurde.
In den Medien ist immer wieder zu lesen, dass Schwerpunkt-Überprüfungen in den Bereichen Versicherungsanlageprodukte bei den Versicherungen durchgeführt werden. Das ist auch insofern logisch, als die FMA für die MiFID-Kontrolle zuständig ist.

Achtung: FMA kann auch Vermittler prüfen!
§ 272 Abs. 3 VAG: „Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Informationen über von Versicherungsvermittlern gehaltene Verträge oder Verträge mit Dritten, verlangen und sie vor Ort prüfen.“
§ 274 VAG regelt die Prüfung vor Ort: U. a. ist dort eine Ankündigung mit Wochenfrist („falls dadurch der Zweck der Prüfung nicht vereitelt wird“) definiert.

Die entsprechenden Paragraphen des VAGs können Sie hier nachlesen…


Alle bisherigen IDD und DSGVO-Praxisbeiträge von Mag. Novotny können Sie als PDF anfordern. Dazu einfach ein E-mail an g.wagner@b2b-projekte.at mit Betreff "Ja zu Infos".
 
Für Rückfragen:

 
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
 
 
RA Mag. Stephan Novotny
1010 Wien, Weihburggasse 4/2/22
 


 
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