B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
Counter / Zähler
Direkt zum Seiteninhalt

VKI erfolgreich bis zum OGH

B2B-Newsletter > Interessantes aus den früheren Jahren

OGH entschied: AvW-Geschädigte sind normale Konkurs-Gläubiger!
Was unternimmt Kanzlei Neumayer, Walter und Haslinger?


Zwei OGH-Urteile beschäftigen sich seit unserem letzten Newsletter mit der Aufarbeitung des AvW-Konkurses.
Wenig erfreulich – für die Geschädigten – bestätigte der OGH-Urteile, dass die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen (AeW) nicht für die Insolvenz der Investmentfirmen von Auer-Welsbach (AvW) einstehen muss.

Umso erfreulicher also das kürzlich ergangene Urteil des OGH mit der Aktenzahl 1 Ob 34/13a.
Ausgangslage:
Der VKI, der Vrein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums einen Musterprozess geführt. Ziel war es zu klären, welche Stellung die AvW-Geschädigten im Insolvenzverfahren hätten. Dazu liegt nun die OGH-Entscheidung vor.

Geklagt wurde der Insolvenzverwalter, der die Ansicht vertrat, dass hier Mitunternehmerschaft der Klägerin vorliegen würde. Und es sich also hier um keine „nach den allgemeinen Regeln des Insolvenzverfahrens zu befriedigende Konkursforderung, sondern vielmehr um nachrangiges Eigenkapital" handle.

Der OGH „verneinte die Mitunternehmereigenschaft der Klägerin unter Hinweis darauf, ihr sei nach dem Inhalt der Genussscheinbedingungen keine Beteiligung an der Gesellschaft, sondern lediglich an Teilen deren Vermögens zugekommen". So der OGH wörtlich. Das Urteil können Sie hier nachlesen…  

Das bedeutet, dass es sich bei der Forderung also um keine „nachrangige" Forderung handelt.
Nachrangig deshalb, weil sie erst dann behandelt würde, wenn z.B. Sozialversicherung, Finanzamt, etc. befriedigt wurden. Falls dann noch etwas zu holen ist….
Nein, der OGH stellt fest, dass die
AvW-Gläubiger „gleichberechtigt" zu anderen Gläubigern sind. Und sie daher darauf hoffen können, einen Teil ihres Schadens aus der Konkursmasse ersetzt zu erhalten.

Neue Hoffnung für Geschädigte
Der VKI berichtet, dass viele der rund 12.000 geschädigten AvW-Anleger Schadenersatzforderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet hätten. Dieser aber hätte derartige Forderungen alle bestritten und argumentiert, dass Gesellschafter der Insolvenzgesellschaft nur nachrangig zum Zuge kämen.
Der VKI vertrat die Auffassung, dass die Geschädigten normale Konkursgläubiger sein müssten. Und bekam beim Landesgericht Klagenfurt (erste Instanz) beim OLG Graz /(zweite Instanz) und nun beim OGH Recht.

Dazu VKI Chefjurist Peter Kolba auf der VKI Homepage:
"Diese sehr erfreuliche Entscheidung des OGH bedeutet für alle im Insolvenzverfahren angemeldeten Geschädigten, dass es nun keinen Grund mehr gibt, weshalb der Insolvenzverwalter deren Schadenersatzforderungen nicht anerkennen sollte. Die Geschädigten werden so zumindest zu einem Teil ihre Schäden ersetzt bekommen".

Aktivitäten der Kanzlei Neumayer, Walter und Haslinger :

Eine rechtliche Beurteilung der aktuellen Situation nach dem AvW-Urteil des OGH samt der Möglichkeit Forderungen über die Kanzlei zu einem Pauschalbetrag anzumelden, können Sie hier nachlesen...

Und auch auf den Konkurs der Alpine Bau GmbH bereitet sich die Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger entsprechend vor. Da hier Anleiheinhabern, sofern keine rechtlichen Schritte gesetzt werden, der Totalverlust Ihres Investments droht.

Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung bei der Vertretung geschädigter Anlger (u.a. in den Causen: AMIS, MEL, Immofinanz, Immoeast, AvW, Contrin, Eurofinanz,…) und zahlreicher Anfragen von Alpine-Anleihen-Anlegern bietet die Kanzlei eine kostengünstige Sammelintervention und Rechtsberatung (Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen) an.
Alle Details
zum Alpine-Bereich finden Sie hier...

Rückfragen direkt an die Kanzlei Neumayer, Walter und Haslinger:
Tel: 01 712 84 79, mail: rechtsanwalt@neumayer-walter.at


Foto: 476854_R_by_Thorben Wengert_pixelio.de.jpg


Zurück zum Seiteninhalt