Tipp vorab: Checken Sie Ihren eigenen Haftpflichtversicherungsvertrag im Detail.
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Mag. Novotny: Berufshaftpflichtversicherung: Alte Fehler, neues Urteil. Was bedeutet das für Sie?
Tipp vorab: Checken Sie Ihren eigenen Haftpflichtversicherungsvertrag im Detail.
Wenn ein Beratungsfehler viele Jahre unentdeckt bleibt, kann das für alle Beteiligten teuer werden. Genau das zeigt ein deutscher Fall sehr plastisch und wirft die Frage auf, ob ein vergleichbarer Streitfall in Österreich ebenso entschieden würde.
Wir haben uns das aktuelle Urteil aus Deutschland näher angesehen, das in Fachmedien zitiert wird. Und RA Mag. Novotny um seine Einschätzung zur Rechtslage in Österreich (Nachhaftung?) und Tipps für die eigene Haftpflicht-Polizze gebeten. Was bedeutet das Urteil für die heikle Diskussion: Haftet der Versicherer wirklich nach § 1313a ABGB für den Agenten?
A) Was geschah in Deutschland? Ein Fall, der Wellen schlägt?
Ein Makler hatte im Jahr 2002 für eine Kundin eine Gebäudeversicherung eingedeckt. Doch im Vertrag lauerten mehrere Fehler:
- Die Versicherungssumme war ein Neuwert ohne gleitende Anpassung. Der Makler hatte nicht auf die Notwenigkeit hingewiesen! In Zeiten hoher Baukosteninflation ein Rezept für Unterversicherung.
- Ein Mietausfall war nicht eingeschlossen.
- Das Inventar war nicht im Elementarschutz enthalten.
Unten folgt nun der Beitrag von RA Mag. Stephan Novotny.
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Mag. Novotny: Berufshaftpflichtversicherung: Alte Fehler, neues Urteil. Was bedeutet das für Sie?
Tipp vorab: Checken Sie Ihren eigenen Haftpflichtversicherungsvertrag im Detail.
Wenn ein Beratungsfehler viele Jahre unentdeckt bleibt, kann das für alle Beteiligten teuer werden. Genau das zeigt ein deutscher Fall sehr plastisch und wirft die Frage auf, ob ein vergleichbarer Streitfall in Österreich ebenso entschieden würde.
Wir haben uns das aktuelle Urteil aus Deutschland näher angesehen, das in Fachmedien zitiert wird. Und RA Mag. Novotny um seine Einschätzung zur Rechtslage in Österreich (Nachhaftung?) und Tipps für die eigene Haftpflicht-Polizze gebeten. Was bedeutet das Urteil für die heikle Diskussion: Haftet der Versicherer wirklich nach § 1313a ABGB für den Agenten?
A) Was geschah in Deutschland? Ein Fall, der Wellen schlägt?
Ein Makler hatte im Jahr 2002 für eine Kundin eine Gebäudeversicherung eingedeckt. Doch im Vertrag lauerten mehrere Fehler:
- Die Versicherungssumme war ein Neuwert ohne gleitende Anpassung. Der Makler hatte nicht auf die Notwenigkeit hingewiesen! In Zeiten hoher Baukosteninflation ein Rezept für Unterversicherung.
- Ein Mietausfall war nicht eingeschlossen.
- Das Inventar war nicht im Elementarschutz enthalten.
19 Jahre lang fiel das niemandem auf, weder dem Makler, noch den beteiligten Versicherern. 2021 kam es jedoch zu einer massiven Überschwemmung mit 208.848 Euro Schaden. Der aktuelle Gebäude-Versicherer verweigerte wegen Unterversicherung und fehlender Einschlüsse die Leistung. Die Kundin hielt sich daraufhin an den Makler und forderte 263.221 Euro als Schaden (Schaden, Mietausfall, Inventar-Schaden).
Der aktuelle Makler-Haftpflichtversicherer zahlte nach einem gerichtlichen Vergleich rund 195.000 Euro an die Kundin und wollte sich diesen Betrag anschließend vom Vorversicherer zurückholen. Denn der Beratungsfehler stammte aus dessen Vertragszeit.
Der Vorversicherer verweigerte jedoch die Zahlung und berief sich auf den Ablauf einer fünfjährigen Nachhaftung, die damals im Vertrag vorgesehen war.
Doch das Gericht (zuletzt OLG München, 24.11.2025, Az. 25 U 1237/25 e zum Nachlesen hier…) entschied klar: Der Vorversicherer muss zahlen. Begründung: Da der Beratungsfehler erst 2021 entdeckt wurde und den Makler kein Verschulden an der verspäteten Meldung trifft, ist es dem Versicherer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nachhaftungsfrist zu berufen.
Einfach ausgedrückt könnte man sagen: Wenn ein Fehler erst Jahrzehnte später auffällt und niemand etwas dafürkann, darf sich der Versicherer nicht einfach herausreden.
B) Hat dieses Urteil Auswirkungen auf Österreich? Eine klare Antwort von RA Mag. Novotny! Mit Gefahren-Potential…
Kurz gesagt: Nein. in Österreich wäre der Fall sogar noch eindeutiger.
Denn hier gilt § 137c Abs. 1 GewO. Eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung ist bei Berufshaftpflichtversicherungen von Versicherungsvermittlern unzulässig.
Das bedeutet:
- Ein Vorversicherer darf sich gar nicht auf eine abgelaufene Nachhaftungsfrist berufen.
- Wenn der Beratungsfehler während seiner Vertragslaufzeit passiert ist, ist er auch heute noch deckungspflichtig.
Aber Achtung!
Die unbegrenzte Nachhaftung wurde erst im Zuge der Versicherungsvermittlernovelle 2018 eingeführt. Das heißt:
Praxistipp: Prüfen Sie unbedingt ältere Verträge!
Wer einen Altvertrag hat (vor 2018), dem konnte damals absolut rechtmäßig eine befristete Nachhaftung vereinbart werden. Das kann bedeuten:
– Der frühere Versicherer beruft sich im Ernstfall auf die vereinbarte Befristung.
– Und dann bleibt der Vermittler im schlimmsten Fall auf dem Schaden sitzen.
– Und dann bleibt der Vermittler im schlimmsten Fall auf dem Schaden sitzen.
Unser Rat:
Überprüfen Sie ältere Verträge oder lassen Sie diese prüfen. Mag. Stephan Novotny steht gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Ein einziger Altvertrag mit befristeter Nachhaftung kann ein massives Haftungsrisiko darstellen.
Überprüfen Sie ältere Verträge oder lassen Sie diese prüfen. Mag. Stephan Novotny steht gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Ein einziger Altvertrag mit befristeter Nachhaftung kann ein massives Haftungsrisiko darstellen.
Fazit: Was sollten Vermittler JETZT tun?
Der deutsche Fall zeigt eindrucksvoll, wie teuer jahrzehntealte Beratungsfehler werden können. In Österreich ist die Rechtslage zwar stärker im Sinne der Vermittler, aber nur, wenn die Berufshaftpflicht auch wirklich dem aktuellen Stand entspricht und optimal aus der Sicht der Vermittler ausgestattet ist.
Der deutsche Fall zeigt eindrucksvoll, wie teuer jahrzehntealte Beratungsfehler werden können. In Österreich ist die Rechtslage zwar stärker im Sinne der Vermittler, aber nur, wenn die Berufshaftpflicht auch wirklich dem aktuellen Stand entspricht und optimal aus der Sicht der Vermittler ausgestattet ist.
- Neue Mindestversicherungssummen ab Oktober 2024 sauber umgesetzt?
- Prüfen Sie ältere, ehemalige Berufshaftpflichtverträge (vor 2018), besonders wegen möglicher befristeter Nachhaftung. Denn bestehende Verträge mussten 2018 binnen 1 Jahr angepasst werden. Das Problem kann daher rechtskonform nur bei ehemaligen Verträgen auftreten, die bereits seit ein paar Jahren nicht mehr aufrecht sind.
- Kontrollieren Sie Ihre aktuelle Polizze:
– gibt es Abwehrdeckung?
– gibt es Lücken bei neuen Haftungsthemen (z. B. § 1313a ABGB)?
Anmerkung: § 1313a ABGB ist eigentlich nicht neu, sondern besteht seit über 100 Jahren. Neu ist lediglich die Regelung des § 44 Abs. 2 VersVG, wonach der Versicherer dem Versicherungsnehmer (VN) für das Verschulden des Agenten auch dann haftet, wenn es sich um nur den VN treffende Pflichten handelt. - Achten Sie nicht nur auf den Preis, sondern genau auf den Inhalt!
Wenn Sie Unterstützung beim Überprüfen der Verträge benötigen: Mag. Stephan Novotny steht gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Quellen: Versicherungsmagazin.de, IVVA-Webseite
Beste Grüße von Mag. Novotny und Günter Wagner
Alle bisherigen IDD und DSGVO-Praxisbeiträge von Mag. Novotny finden Sie hier... und können Sie als PDF anfordern. Dazu einfach ein E-mail an g.wagner@b2b-projekte.at mit Betreff "Ja zu Infos".

RA Mag. Stephan Novotny, copyright Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny
1010 Wien, Landesgerichtstraße 16 / 12
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