B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Wo steht die österreichische Umsetzung im Widerspruch zur Verbraucherkredit-Richtlinie?

B2B-Newsletter > 2020 - Archiv > NL 7/20
EuGH-Urteil - sittenwidrige Knebelverträge – Verbraucherkredite umschulden - Möglichkeit zur Rückforderung (unangemessener) Einmalkosten und Bearbeitungsgebühren insbesondere bei vorzeitiger Rückzahlung.
Dr. Wolfgang Haslinger informiert topaktuell.

Viele Menschen sind aufgrund der Maßnahmen der Regierung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus von Einkommensausfällen betroffen. Sei es aufgrund von Betriebssperren, Kündigungen, Kurzarbeit oder Nachfrageeinbrüchen.

Im Frühjahr berichteten wir im B2B-Newsletter über Mietzins-Minderung (hier nachlesen...), über die Ansprüche bei abgesagten Flügen (hier nachlesen...) und die Frage, was Konsumenten akzeptieren müssen, was nicht (hier nachlesen...). Dann folgte ein Beitrag von Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. mit einem kurzen Überblick über die neue gesetzliche Kreditstundung und beantwortet die brennendsten Fragen zu diesem Thema. Diesen Beitrag können Sie hier nachlesen...

Umschuldungen samt vorzeitiger Rückzahlung von Krediten sind gerade in diesen Corona-Zeiten mit den wirtschaftlichen Folgen für Kunden, aber auch etwa Vermögensberater und Kreditvermittler sehr interessant. Insbesondere gibt das derzeit niedrige Zinsniveau einen konkreten Anlass, über einen Wechsel in Darlehensverhältnisse mit besseren Konditionen nachzudenken. Die besonderen Hürden bestehen oftmals in der Frage, wie man aus den alten „Knebelverträgen“ möglichst schadlos herauskommen kann. Der für den umschuldungswilligen Kunden tätige Vermögensberater & Kreditvermittler ist daher gefordert auch diesbezüglich „best advice“ zu bieten! Und Dr. Wolfgang Haslinger von der Kanzlei Neumayer, Walter und Haslinger Rechtsanwälte ist sicher: Abhilfe kann geschaffen werden. Betroffene Kunden sollten daher auf die Rückforderungsmöglichkeit hingewiesen werden. Prozesskosten allfällig notwendiger Rechtsstreitigkeiten werden häufig von den Rechtschutzversicherungen übernommen.
Banken- und Versicherungsexperte Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. verweist in seinem heutigen Beitrag – unten anbei - auf die neueste EUGH Rechtsprechung: Der EUGH hat erst unlängst entschieden, dass grundsätzlich jeder Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredites, sei es aufgrund von Umschuldungen oder tatsächlicher Rückzahlung, Anspruch auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits (vgl. EuGH: Lexitor, C-383/18 etc.) hat. Doch Dr. Haslinger legt an Hand eines konkreten Falles dar, dass die von den Banken gelebte Praxis oft ganz anders aussieht. Und sieht darin auch einen Widerspruch in der österreichischen Umsetzung zur EU-Verbraucherkredit-Richtlinie.
Unten anbei folgt der Beitrag von Dr. Haslinger:


Sollten Sie oder Ihre Kunden Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
Umschuldung von Verbraucherkrediten - Sittenwidrige Knebelverträge – Möglichkeit zur Rückforderung (unangemessener) Einmalkosten und Bearbeitungsgebühren insbesondere bei vorzeitiger Rückzahlung – neue EUGH Judikatur!

Kommentar von Dr. Wolfgang Haslinger, Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte:

Konkret hat bspw. ein Kunde erst vor wenigen Jahren bei einer österreichischen Bank einen Kredit  - zum Zweck des Ankaufes eines Eigenheims  - über insgesamt 355.000,00 Euro abgeschlossen. Im Vertrag war für die Rückzahlung eine Gesamtlaufzeit von insgesamt 480 Monaten vorgesehen, wobei für die ersten 20 Jahre ein Fixzinssatz von 2,5 % an Soll-Zinsen vereinbart wurde. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kredit wurde von der Bank eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 10.650,00 verrechnet. In Folge der aktuell günstigen Marktzinsen entschloss sich der Darlehensnehmer in einen attraktiveren Niedrigzins-Kredit umzuschulden.

Die betroffene Bank ließ jedoch den Kunden nicht „ohne weiteres ziehen“ und verrechnete anlässlich der Abdeckung des teuren „Altkredites“ - wegen Nicht-Einhaltung der Fixzinsvereinbarung – als Pönale einen sogn. „Vorfälligkeitsschaden“ in der Höhe von weiteren EUR 3.482,35. Dies meiner Ansicht nach zu Unrecht!
 
Grund ist die nicht richtlinienkonforme Umsetzung in Österreich. Ich vertrete die Rechtsmeinung, dass die mittlerweile gefestigte Judikatur des EuGH in Zusammenschau mit der Verbraucherkredit-Richtlinie eklatant in Widerspruch zur österreichischen Umsetzung steht. Das Verbraucherkreditgesetz sieht etwa vor, dass lediglich die laufzeitabhängigen Kosten aliquot zu reduzieren sind. Ein nachvollziehbarer Grund, wieso dies nicht auch für die laufzeitunabhängigen Kosten (aliquot zur tatsächlichen Kreditlaufzeit) gelten soll, ist für mich nicht ersichtlich, erscheint mir unsachlich und damit für den Kunden gröblich benachteiligend.
 
Im Ergebnis kann der Kunde die Bearbeitungsgebühr (anteilig, im Ausmaß der nicht genutzten Kreditlaufzeit) ebenso zurückverlangen wie die sittenwidrige Zinspönale!
 
Auch die Ausnahme von hypothekarisch besicherten Verbraucherkrediten nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz steht eindeutig in Widerspruch zur Verbraucherkredit-Richtlinie. Selbst im vorliegenden Fall verwies selbst die Bank auf die nicht richtlinienkonforme Umsetzung in Österreich und verweigert – meines Erachtens rechtsgrundlos - die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr sowie der Einmalkosten zur Gänze.
 
Doch Abhilfe kann geschaffen werden. Betroffene Kunden sollten daher auf die Rückforderungsmöglichkeit hingewiesen werden. Prozesskosten allfällig notwendiger Rechtsstreitigkeiten werden häufig von den Rechtschutzversicherungen übernommen.
 
Ganz generell ist oftmals eine genaue Prüfung der „alten“ Kreditvertrages sinnvoll: In den letzten Jahren wurden eine Vielzahl von Konsumentenschutzwidrigen Klausel verwendet, die unwirksam sind. Insbesondere versteckte und besonders nachteilige Vertragsbedingungen bieten zumindest Anlass für eine genaue Prüfung des Vertrages.
 
Dasselbe gilt im Übrigen für Nicht-performende Tilgungsträger. Auch hier bestehen häufig Chancen unzulässig verrechnete Gebühren & Kosten vom Versicherer zurück zu erhalten!
 
Meine Kanzlei bietet Kunden die Möglichkeit, Ihren Kreditvertrag zu überprüfen sowie Ihren individuellen Sachverhalt mit rechtlicher Expertise zu unterstützen und sich gegen intransparente Klauseln und nicht nachvollziehbare „Knebelverträge“ zu wehren. Gerne übernehme ich die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung kostenlos.
 
Vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches Beratungsgespräch mit Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, Email rechtsanwalt@neumayer-walter.at oder online: www.nwhp.at
 
Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte – Partnerschaft, Baumannstraße 9/11, 1030 Wien steht Ihnen bzw. Ihren Kunden in allen rechtlichen Belangen, insbesondere, was das oftmals undurchschaubare Vertragswerk angeht, unterstützend zur Seite.
 
Sollten Sie oder Ihre Kunden Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
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