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B2B-Newsletter > 2019 - Archiv > NL 4/19
Dr. Haslinger: Ansprüche gegen Hausbank von Goldprofessionell
Rasch handeln, da Verjährung droht und Summen beschränkt!
 
Dr. Wolfgang Haslinger von der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger konnte ein OGH-Urteil in der Causa GoldProfessionell erzielen.
 
Wir haben schon mehrmals über den GoldProfessionell-Fall berichtet, bei dem viele Anleger Geld verloren haben. Zum Nachlesen:
 
RA Dr. Haslinger über Neues von der Prozessfront, hier...
RA Dr. Korisek über OLG-Urteil zu GoldProfessionell, hier...
RA Dr. Neumayer zum Gold-Skandal, hier...
RA Dr. Haslinger: Urteil zu GoldProfessionell lässt Anleger hoffen, hier...
RA Dr. Korisek: Muster-Urteil zu GoldProfessionell, hier...

Doch was soll man nun tun? Was soll man betroffenen Kunden raten?
Klar ist, die Zeit drängt und das Geld für „Wiedergutmachung“ ist beschränkt!

Nun sieht Dr. Wolfgang Haslinger Schadenersatzansprüche gegen die Hausbank von GoldProfessionell.
Da diese scheinbar für eine FALSCHE Firma die Beiträge eingezogen hat
(und zwar für die Goldprofessionell Gmbh anstatt für die Goldprofessionell AG).
Mehr dazu unten anbei.

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
Neueste Entwicklungen im Fall! Auch hier droht Verjährung!
Dazu Dr. Haslinger von der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger:

Aufgrund neuer Erkenntnisse aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzgl. Goldprofessionell haben wir nun (auch) Schadenersatzansprüche gegen die Volksbank Salzburg identifiziert:

Diese hat – unserer Rechtsansicht nach – auf rechtswidrige und schuldhafte Weise Geldeinzüge (Lastschriftabbuchungen) vom Kundenkonto für die Goldprofessionell GmbH durchgeführt, obwohl sie wohl wusste, dass diese
o Gesellschaft nicht Vertragspartner des Goldanlegers war (der Vertragspartner lt. Vertrag war die CH Goldprofessionell Aktiengesellschaft),
o die eingezogenen Geldbeträge nicht für Goldankäufe, sondern für anderweitige Geschäfte verwendet worden sind.
 
Volksbank Salzburg (VB) war sozusagen die Hausbank der Goldgesellschaften und hat für diese von Kundenkonten Einzüge vorgenommen: Aber:
 
Die VB hat zum einen für die „falsche“ Gesellschaft eingezogen, nämlich für die Goldprofessionell GMBH, die aber mit den Kunden keinen Vertrag hatte! Die Verträge über den Goldankauf haben die Kunden mit der Goldprofessionell AG in CH geschlossen, die aber laut Strafakt offenbar niemals tatsächlich Gold gekauft hat.

Besonders schwerwiegend ist, dass die VB das Geschäftsmodell der Goldprofessionell kannte bzw. kennen müsste. Aufgrund der Kontobezeichnung des Kontos, zu dessen Gunsten die Einzüge erfolgt sind, wusste man, dass es sich um „Treuhandgeld der Kunden“ zum „Zweck des Ankaufes von Goldbeständen“ handelte. Aber man hat die verantwortlichen Geschäftsführer frei d.h. treuwidrig über die Kundengelder verfügen lassen, was letztlich den Schaden verursacht bzw. eine Schädigung der Kunden erst ermöglicht hat! Die Konsequenz ist ein Rückforderungsanspruch der Kunden bzw. Schadenersatz!
 
Achtung: die Verjährung droht. Da die Konkursverfahren über die Goldprofessionell AG vor bald 3 Jahren eröffnet wurden, besteht für Anleger unmittelbarer Handlungsbedarf für eine Klage!
 
Die VB hat auf eine außergerichtliche Aufforderung weder Zahlung geleistet noch den Anspruch anerkannt, so dass davon auszugehen ist, dass eine gerichtliche Geltendmachung unbedingt notwendig ist!

Wie man nun vorgehen sollte (RASCH), ob man neben der Bank auch den Notar (bestätigte das Vorhandensein der Goldbestände - siehe vorige Beiträge) klagen kann, wohin man sich wenden soll, das erfahren Sie hier...

Auf jeden Fall nach wie vor gültig ist:
Dr. Haslinger: Die Zeit drängt: Es gilt schnell zu handeln.
Einerseits droht die Verjährung für alle Kunden
die noch keine gerichtliche Klage eingeleitet haben; Daher rate ich, unsere Kanzlei umgehend mit der Anspruchsverfolgung zu beauftragen.
 
Und das zweite Problem ist, dass die Haftpflichtversicherung des Notars aller Voraussicht nach mit einem Höchstbetrag gedeckelt ist (in der Schweiz beträgt die gesetzliche Mindesthaftpflichtsumme 1 Mio. Schweizer Franken). Zwar ist davon auszugehen, dass die Deckssumme pro unrichtigem Prüfbericht (dieser wurde jährlich erstellt) jeweils zur Verfügung steht, allerdings bei einen dzt. kolportierenden Schaden von 7 Millionen die Gefahr bestehen könnte, dass Anleger, die zu spät klagen, nicht mehr zu Ihrem Geld kommen. Denn die Auszahlung werden wohl nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt…“! erfolgen.

Daher sollten Sie mit unserer Kanzlei möglichst rasch Kontakt aufnehmen.
Sollten Sie oder Ihre Kunden Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
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