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Dr. Neumayer informiert über die Folgen der Statusklarheit!

B2B-Newsletter > 2019 - Archiv > NL 6/19
Verfassungsklage gegen Berufsverbot durch Statusklarheit:
Dr. Johannes Neumayer erklärt, warum Sie sich beteiligen sollten!

Der Gastkommentar von Dr. Neumayer mit dem Titel "Massive Bedrohung: Statusklarheit" weist auf die praktischen Folgen der Notwendigkeit hin, sich ab 28.1.2020 für EINE Gewerbeberechtigung entscheiden zu müssen.
D.h. ab dann dürfen Sie nur mehr Agent oder Makler sein.

Wenn Sie beide Gewerbe ausüben, dann brennt es lichterloh, wie Dr. Neumayer schreibt. Denn Sie werden Kunden und Provisionen (auch von bereits vermittelten Verträgen) verlieren (das trifft sowohl die ratierlichen Abschlussprovisionen, aber vor allem die Betreungsprovisionen). Auch Probleme aufgrund der DSGVO drohen. Alle Details dazu unten anbei.
Ebenso erfahren Sie unten, WARUM Sie nicht warten sollten, bis der Verfassungsgerichtshof entscheidet, sondern sich ebenso an der Verfassungsklage der Kanzlei Neumayer, Walter und Haslinger (zu überschaubaren Kosten) beteiligen sollten (weil Sie sonst trotz nachträglichem VfGH-Urteil schon Ihre Kunden und Ansprüche verloren haben)!



Massive Bedrohung: Statusklarheit. Es brennt lichterloh!

Gastkommentar von Dr. Johannes Neumayer von Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte

Wichtige Informationen für Versicherungsvermittler mit umfassender Berechtigung als Makler und als Agent:
Es brennt lichterloh!

I. Die  massive Bedrohung:
 
Die Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 mit ihrer „Statusklarheit“ sowie die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Standesregeln für Versicherungsvermittlung mit Strafen bei jedem Verstoß bis € 5.000.000.--, während Banken nur bis € 700.000.- bestraft werden können) ein Verbot, generell Makler und Agent zu sein. Am 28.1.2020 verliert jeder Makler, der auch Agent ist, seine Gewerbeberechtigung, die dann ex lege (also von Gesetzeswegen) ruht, oder er legt die Agenturberechtigung zurück bzw. meldet diese ruhend (womit der den Agenturvertrag nicht mehr erfüllen kann).

Die Regelung ist für die große Gruppe der umfassend berechtigten Versicherungsvermittler (laut der Statistik 2017 ca. 14,1 % der Versicherungsagenten und ca. 21,1 % der Vermögensberater) tödlich und finanziell existenzbedrohend.

II. Warum? Sie können Provisionsansprüche und werden Kunden verlieren!
 
a) Am 29. 01. 2019 verlieren Sie jenen Kundenstock, den Sie vormals betreuten, aber ab Februar 2020 als nicht mehr befugter Gewerbetreibender wegen Ruhen einer Gewerbeberechtigung nicht mehr betreuen dürfen.

b) Sie verlieren unter Umständen auch Ihre Provision auf bereits vermittelte Verträge, weil praktisch alle Maklerverträge und alle Agenturverträge mit Versicherungsunternehmen vorsehen, dass Provision nur bei aufrechter Gewerbeberechtigung als Makler respektive Versicherungsagent gebührt und die Verträge bei Wegfall der entsprechenden Gewerbeberechtigung diese vom Versicherer aus wichtigem Grund aufgekündigt werden könnten (siehe dazu auch deren Verpflichtung nur mit befugten Versicherungsvermittlern im Vertrieb zusammenzuarbeiten in § 127d VAG). Das führt dann zum Verlust der Folgeprovisionen und auch späteren ratierlichen Abschluss-, Betreuungs- und Indexprovisionen, die zumeist die Entlohnung über mehrere Jahre verteilt und nur unter der Bedingung aufrechter Kundenbetreuung ausbezahlt werden (zB nach § 176 Abs 6 VersVG bei Lebensversicherungen auf fünf Jahre, bei Gebäudeversicherungen branchenüblich auf 10 Jahre).

Der Verlust anteiliger Provisionen aus der befugt ausgeübten Vermittlung von Versicherungen ist nach dem Gesetz u.a. vorgesehen:
 
  • Nach § 30 Abs 4 MaklerG kann der Maklervertrag vorsehen (was er auch fast immer tut), dass auch Abschlussprovisionen für bereits vermittelte Verträge dem Versicherungsmakler nicht mehr zustehen, wenn wichtige Gründe, die der Makler verschuldet (in dem er die Gewerbeberechtigung aufgibt, um für andere Versicherer als Agent weiterhin arbeiten zu können) für den Versicherer für die Auflösung bestehen, wobei Betreuungsprovisionsansprüche ohnehin wegen der vom Gesetzgeber unnötig erzwungenen Beendigung der laufenden Kundenbetreuung als Makler (siehe auch § 28 Z 6 und 7 MaklerG) nicht mehr anfallen können.

  • Nach § 26c HandelsvertreterG gebühren dem Versicherungsagenten nach Beendigung des Agenturvertrages (weil er als Agent die Gewerbeberechtigung zurücklegt und als Makler für alle Versicherer unabhängig weiterarbeitet) bei Beendigung des Vertrages durch den Versicherer aus gerechtfertigten Gründen (das VAG zwingt ihn dazu, weil der Agent keine Gewerbeberechtigung mehr hat) nach § 26 Abs 1a HandelsvertreterG nur die halbe Folgeprovision und verliert somit die Hälfte seines Verdienstes) und die gesamte Betreuungsprovision nach § 26c HandelsvertreterG. Alle Optionen sind in ihren Folgen existenzbedrohend.

  • Nach § 26d iVm § 24 Abs 3 HandelsvertreterG entfällt jeder Ausgleichsanspruch für den dem Versicherer zugeführten Kundenstock zufolge berechtigter Kündigung wegen Aufgabe der Gewerbeberechtigung aus anderen Gründen als Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit iS des § 24 Abs 3 Zif 1 HandelsvertreterG.
 
III. Was tun? Was ist dringlich geboten?

Wir haben für einige Ihrer Berufskollegen beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Individualantrag nach Art 139 und 140 B-VG eingebracht, diese Bestimmungen aufzuheben. Wenn auch Sie sich gegen die Folgen der Befolgung der Statusklarheit wehren wollen: Wir sammeln Interessenten für eine weitere Beschwerde und werden Sie gerne dort berücksichtigen. Die Kosten sind überschaubar: 1x die Eingabegebühr (egal wie viele Antragsteller) von € 240.- und pro Antragsteller 1x € 400, plus 20 % Ust.
 
Grund ist der gravierende Verstoß gegen die Grundrechte der Erwerbsfreiheit, des Gleichheitsgrundsatzes und des Eigentumsrechtes durch ein nicht nötiges Berufsverbot.
 
Die Alternative „weiterwursteln“ und Kunde dann halt ohne weitere Handlungen (Änderung des Kundenauftrages samt neuem Protokoll und Angabe der beschränkten Auswahlberatung ) als Agent bei ruhender Maklerberechtigung zu betreuen, ist sehr gefährlich:
Jeder Verstoß gegen die Standesregeln wird nach § 366c GewO u.a. drakonisch mit bis zu 5 000 000 Euro oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens bestraft.

IV.
Die Argumente:
 
Art 6 StGG garantiert jeder inländischen - natürlichen oder juristischen - Person das Recht auf freie Erwerbstätigkeit. Das Recht erfasst dabei sowohl den Erwerbsantritt wie auch die Erwerbsausübung (VfSlg. 11.558/1987). Gleichzeitig erlaubt aber der in Art 6 StGG vorgesehene Gesetzesvorbehalt dem einfachen Gesetzgeber Beschränkungen anzuordnen. Eine Beschränkung ist aber nur dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten ist (VfSlg. 11.483/1987, 12.236/1989, 14.409/1996), sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (VfSlg 10.179/1984; 10.386/1985; 109432/1986; 11276/1987; 11494/1987; 11.749/1988; 12587/1990; 12677/1991). Bei der Entscheidung, welche öffentlichen Interessen er verfolgt, hat der Gesetzgeber zwar einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (VfSlg. 11.483/1987), wobei der Spielraum des Gesetzgebers bei einer Beschränkung des Erwerbsantritts (oder Verbotes der Ausübung) enger ist als bei Regelungen über die Berufsausübung (Mayer, B-VG 4.Auflage Art 6 StGG III.1).
 
Gerade dieses öffentliche Interesse ist nicht gegeben, da kein Schadensfall bekannt ist, bei dem der Konsument durch die generelle gleichzeitige Ausübung des Gewerbes des Agenten und des Maklers geschädigt worden wäre (ist der Makler vom Versicherer abhängig, haftet letzter für den Pseudomakler seit jeher nach dem VersVG) und das EU Sekundärrecht, das die Novelle angeblich umsetzen will, klar mit der bewährten Regel des bisherigen § 137f Abs 8 GewO (Je Kunde ist protokolliert, die Rolle /der Status, wie es auch die Standesregeln vorschreiben) problemlos auskommt, nämlich der Deklarationspflicht nach Art 18 IDD, dem Kunden vor dessen Antrag anzugeben, ob er den Kunden vertritt oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens handelt.“

Erschwerend kommt dazu, dass hier keine bloße beschwerliche Ausübungsmodalität normiert wird, sondern die Berufsausübung in einem wesentlichen Teil verhindert wird, als Teilberufsverbot, und dies nur aus besonderen Gründen und nur unter engen Spielräumen zulässig ist (VfSlg 11276/1987; 11625/1988; 12098/1989) .

Der damit einhergehende Entfall bereits schwebend erworbener Provisionsansprüche (ratierliche Abschlussprovisionen) und der Betreuungsprovisionen durch Verbot der Betreuung zufriedener (und über die Rolle des Vermittlers korrekt aufgeklärter Kunden, weil der Kunde dem Makler Vollmacht erteilt hat oder der Agent klar deklariert hat, als Agent der XY Versicherungs AG aufzutreten und deren Produkte anbieten zu können), auch ohne Übergangsfrist- und Regelung, bestehende Kunden in der bisherigen Form weiterbetreuen zu können, greift grundlos in das Eigentum ein und enteignet die Versicherungsvermittler in Bezug auf deren zukünftige fällige, bereits dem Grunde nach erworbenen Provisionen und beraubt auch den Kunden deren vertraute Berater und ist daher weder im öffentlichen Interesse gelegen noch verhältnismäßig (VfSlg 13.587/1993; 13659/1993, 13964/1994).
 
Erwägungsgrund 44 der IDD lautet:
"Kunden sollten vorab genaue Informationen über den Status der Personen, die Versicherungsprodukte vertreiben, und über die Art der Vergütung, die sie dafür beziehen, erhalten. Die betreffenden Informationen sollten dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. So können gegebenenfalls die Verbindung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Vermittler sowie die Art der vom Vermittler bezogenen Vergütung deutlich gemacht werden."

Der Eingriff in die Erwerbsfreiheit ist somit nicht durch die IDD geboten und auch nicht effektiv. Jeder nicht österreichische EU-Vermittler kann grenzüberschreitend oder mit Niederlassung in Österreich problemlos in Österreich beide Berechtigungen ausüben, jeder Vermittler kann zwei Firmen mit ähnlichem Kern auf der gleichen Adresse gründen/am gleichen Sitz, bezahlt dann aber zweimal Kammerbeitrag und zweimal Bilanzerstellung und Steuererklärung. Wozu also diese Regelung?

V. Abwarten, was beim VfGH mit dem Antrag passiert? Keine Strategie!
 
Der VfGH kann verfassungswidrige Gesetze aufheben, aber nach Art 140 Abs 5 B-VG bestimmen, dass die Wirkung erst zu einem Zeitpunkt bis maximal 18 Monaten nach dem Erkenntnis eintritt. Ausgenommen sind aber nach Art 140 Abs. 7 B-VG die Anlassfälle, die eine Beschwerde vor dem Prüfungsbeschluss des VfGH eingereicht haben. Für die Anlassfälle gilt das aufgehobene Gesetz gar nicht mehr.

Es kann daher, wenn Sie sich nicht rasch zu einem Individualantrag gemeinsam mit anderen Betroffenen entschließen und nichts tun, passieren, dass das Gesetz zwar aufgehoben wird, aber Ihre Maklerberechtigung dennoch mit Feber 2020 gesetzlich erlischt (ruht) und Sie dann ihre Ansprüche oder Kunden verlieren und die Verträge, bei den Sie nicht Agent sind oder keinen neuen Auftrag des Kunden als Agent erhalten können, nicht mehr betreuen dürfen.

Nach der DSGVO haben Sie mit den Kundendaten auch ernste Probleme, wenn diese Ihnen als Makler anvertraut wurden, diese dann als Vertreter der Versicherung (Agent) der Versicherung (geänderter Zweck der Datenverarbeitung) oder die Daten die dem Agenten der XY Versicherung anvertraut wurden, jetzt einfach ohne Wissen des Kunden als Makler betreffend andere Versicherungen zu verwenden.

Im Gegensatz zu früherer „toller Ideen“ des Gesetzgebers ist die Erwartung, dass hier die Suppe schon nicht so heiß gegessen werde, leider sehr naiv.
 
Ihr Johannes Neumayer
 

PS: Anfragen und Aufträge zum Beitritt zum Individualantrag bitte per Mail senden an:
 
Gastkommentar von MMag.Dr. Johannes Neumayer
 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei gerne zur Verfügung:
Baumannstraße 9/11, 1030 Wien, rechtsanwalt@neumayer-walter.at, Tel 01/712 84 79, www.nwhp.at
 

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