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VKI erzielte Urteil gegen ARAG, diese muss Deckung geben

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Urteil: JA zu Rechtschutz-Deckung bei Fremdwährungskrediten:Nach HG Wien sah dies auch die zweite Instanz so!

Im Sommer kam ein interessantes Urteil zustande, das wahrscheinlich weitere Auswirkungen haben könnte.

Viele Menschen bringt ein abgeschlossener Fremdwährungskredit in die Bredouille. Womöglich droht hier die nächste Klagswelle auf die Branche loszurollen. Was auch für die Rechtschutzversicherer einige Arbeit bringen könnte.

Gegen einen von Ihnen, konkret die ARAG SE, hatte der VKI (Verein für Konsumentenschutz) im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage eingebracht. Bereits die erste lnstanz (das Handelsgericht Wien) und nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Wien, entschieden gegen die ARAG:

Das OLG Wien stellt klar, dass "ARAG SE Deckung für einen Rechtsstreit zu einer Fehlberatung bei
Fremdwährungskrediten gewähren muss. Der Spekulationsausschluss in Art 7.1.10. ARB kommt bei
der Vermittlung von Fremdwährungskrediten nicht zur Anwendung". So kann man es auf der Homepage
des VKI nachlesen.

Worum ging es im konkreten Fall?
Ein Kreditnehmer suchte für einen geplanten Rechtsstreit wegen Fehlberatung zu einem
Fremdwährungskredit um Rechtsechutzdeckung bei der ARAG an. Er hatte zur Finanzierung eines
Genossenschaftsanteils an einern Reihenhaus einen endfälligen Fremdwährungskredit mit lmmofinanz-
Aktien ale Tlgungsträger aufgenommen. Und wollte die Bank wegen Fehlberatung verklagen.

Die ARAG lehnte eine Deckung der angestrebten Klage ab,
weil ,,für Schadenersatzklagen gegen
Banken mangelnde Erfolgsaussichten bestünden und es sich um ein Spekulationsgeschäft handle", das
unter die Ausschlussgründe des Art 7 (Spekulationsausschluss und Bauherrenausschluss) der dem
Vertrag zugrunde Iiegenden ARB 2003 falle.

Das Erstgericht, das HG Wien, urteilte, dass der Bauherrenausschluss nicht anwendbar sei; ,,weil
der Kreditnehmer nur einen Genossenschaftsanteil an einem Reihenhaus erworben und das Haus auch
nicht umgebaut hatte. Der Spekulationsausschluss sei nicht anwendbar, wenn - wie hier - die
Spekulationsabsicht nicht im Vordergrund steht, weil Frerndwährungskredite auch Kreditsuchenden
angeboten wurden, bei denen der Finanzierungswunsch das einzige bzw. überwiegende Bestreben war.
Ferner bestülnden ausreichende Erfolgsaussichten für die geplante Klage, die Ansprüche erscheinen
auch nicht als verjährt."

Gegen das Urteil legte die ARAG Berufung ein. Jedoch bestätigte das OLG als zweite Instanz die Deckungspflicht und verwarf die Einwendungen der Rechtschutzversicherung.

Jedoch: Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 28.7.2014). Die ordentliche Revision wurde zugelassen, „weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob eine Finanzierungskonstruktion, die der Finanzierung der zur Anmietung einer Genossenschaftswohnung erforderlichen Barmittel dient, und die darin besteht, dass ein endfälliger Bankkredit in fremder Währung aufgenommen wird und mit einem Teil der Kreditvaluta Aktien erworben werden, die als Tilgungsträger für den Kredit dienen sollen, den Risikoausschlusstatbestand des Artikel 7 Punkt 1.1.10. der ARB 2003 der Beklagten erfüllt, wonach für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften kein Versicherungsschutz besteht".

So endet das Urteil des OLG, das Sie hier nachlesen können…
Daher werden wir auf diese „höchstgerichtliche Rechtsprechung" warten müssen!.

Hier auch noch das Urteil des Erstgerichts (Handelsgericht Wien), zum Nachlesen…


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