B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Auswirkungen der IDD auf die Praxis?

B2B-Newsletter > 2019 - Archiv > NL 4/19
IDD: Ihre Schulungsverpflichtungen nach IDD-Vorgaben.
Wo und wie müssen Sie künftig Ihre Weiterbildungspflicht nach der IDD erfüllen?

Mag. Stephan Novotny, Foto Stephan Huger
Wie in letzten Newslettern bereits angekündigt, sind 15 Stunden pro Jahr zu absolvieren. Das verlangt die IDD Umsetzung in Österreich. Leider fehlen noch wesentliche Details, die gleichzeitig beschlossen hätten werden müssen, nämlich der von der WKO zu veröffentlichende Lehrplan, der ebenso fehlt, wie die Standesregeln.
 
Da also noch nicht alle Fakten auf dem Tisch liegen, kann man die oft gestellte Frage zur Weiterbildung nur mit den vorliegenden Informationen beantworten, die aber noch nicht zu 100 % fix sind.

Damit beschäftigt sich der 3. Teil unserer Serie zur IDD, bei der uns Mag. Stephan Novotny tatkräftig unterstützt.

Teil 2 der IDD-Serie ("Zielmarkt, deleg.Verordnungen): Zum Nachlesen hier klicken...
Teil 1 der IDD-Serie ("die echte Gefahr der IDD"): Zum Nachlesen hier klicken...
Gerne senden wir Ihnen auch das jeweilige PDF zu. Ein Mail mit "Ja zu Info" genügt und die IDD-Serie kommt zu Ihnen.
 

Ein ergänzender Nachschlage-Tipp:
Praxishandbuch „Das österreichische Versicherungsvermittlerrecht“
Im Sommer in 10. Auflage erschienen.
Die Umsetzung der DSGVO im Finanz- und Versicherungsmarkt nimmt darin einen großen Raum ein. Details dazu finden Sie hier…
Das Inhaltsverzeichnis können Sie hier herunterladen…



Ihre Schulungs-Pflichten aus der IDD-Umsetzung!
Wir haben Mag. Stephan Novotny um Beantwortung häufiger Fragen gebeten.
 
Ein Beispiel, wie die Weiterbildungsverpflichtung umgesetzt werden könnte:
Der Entwurf des Lehrplan für Versicherungsagenten sieht folgende Gruppen und Anforderungen vor:

a) „Gewerbetreibende (also EPUs) und Leitungsorgane“
haben mindestens 15 Stunden pro Jahr zu absolvieren. Davon mindestens 5 Stunden aus dem Modul 1 (Rechtskompetenz und Berufsrecht) und mindestens 5 Stunden aus Modul 2 (Fach- und Spartenkompetenz).

Mindestens die Hälfte der Weiterbildungsstunden sind bei geeigneten und unabhängigen Bildungsanbietern im Sinne der §§ 6 und 7 zu absolvieren.

Maximal die Hälfte der Stunden dürfen in Form von Webinaren, Online-Kursen oder E-Learning-Einheiten absolviert werden.

Die Definition, bei welchen Instituten man die Weiterbildung absolvieren darf, fehlt noch.

Aber zu erwarten ist, dass wohl die Hälfte der Stunden bei WiFi, etc. zu absolvieren sein wird. Und maximal die andere Hälfte von anderen Unternehmen, d.h. somit auch Versicherungen.

Reine Produktschulungen der Versicherer werden wohl nicht mehr akzeptiert werden.

b) „An der Vermittlung mitwirkende Beschäftigte“
haben mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung pro Jahr zu absolvieren. Wichtig: Für diese Gruppe „genügt der Nachweis über interne Schulungen“. Die Inhalte können aus den Modulen 1 und 2 frei gewählt werden – die Art der Aufgaben ist bei der Auswahl der Lerninhalte zu berücksichtigen.
 
Maximal die Hälfte der Stunden beruflicher Schulung pro Jahr dürfen in Form  von Webinaren, Online-Kursen oder E-Learning-Einheiten absolviert werden.  

c) Gewerbetreibende und Leitungsorgane in NEBENTÄTIGKEIT
haben mindestens 5 Stunden beruflicher Schulung pro Jahr zu absolvieren. Diese können frei aus den Modulen 1 und 2 gewählt werden, aber die Art der wahrgenommenen Aufgaben ist bei der Auswahl der Lerninhalte entsprechend zu berücksichtigen.
 
(2) Mindestens die Hälfte der Weiterbildungsstunden sind bei geeigneten und unabhängigen Bildungsanbietern im Sinne der §§ 6 und 7 zu absolvieren.
 
(3) Maximal die Hälfte der Stunden beruflicher Schulung pro Jahr dürfen in Form  von Webinaren, Online-Kursen oder E-Learning-Einheiten absolviert werden.
 
(4) Gewerbetreibende, welche die erforderlichen Weiterbildungsnachweise erlangt haben, können diese, wenn sie gleichzeitig in einer angestellten Beschäftigung als an der Vermittlung mitwirkender Beschäftigter tätig sind, auf ihre Weiterbildungsverpflichtung als Beschäftigte zur Gänze anrechnen.
 
Häufig gestellte Fragen dazu:

Wie komme ich zu diesen 15 Stunden im Jahr? Muss ich die selbst organisieren, oder bieten da in Zukunft Versicherungen etwas an? Sind das Produktschulungen der Versicherungsanstalten oder müssen das spezielle Schulungen sein, die auch von der Wirtschaftskammer anerkannt sind?
 
Mag. Novotny: Grundsätzlich müssen Sie sich selbst darum kümmern.
Nach Vorliegen des finalen Lehrplans dort nachsehen, welche Institute anerkannt wurden und deren Angebote studieren.

Mit Sicherheit werden auch Versicherer hier Angebote liefern. Aber beachten Sie, dass mindestens 50 % der Stunden bei unabhängigen Instituten abgeschlossen werden müssen, also nicht von Versicherern abgedeckt werden können.
Und: Reine Produkt-/Verkaufsschulungen werden künftig wohl nicht mehr als Weiterbildung anerkannt werden.
 
Zusatzfrage: Sind 1,5 Punkte so viel wie 1,5 Stunden?
Von einigen Versicherern gibt es manchmal 1,5 Punkte für die Teilnahme an Events, Stammtisch, oder ähnlichem. Sind 1,5 Punkte, so viel wie 1,5 Stunden? Hab auch gehört, oder gelesen, dass man auch von Versicherungen unabhängige Weiterbildungen machen muss. Stimmt das? Und wenn ja, wie viele und wo?
 
Mag. Novotny: Zur Frage betreffend Umrechnung von Punkten in Stunden:
Da das Gesetz nun nicht mehr auf Punkte, sondern Stunden abzielt, stellt sich die Frage nicht mehr. Ich glaube nicht, dass Stunden mit Punkten zwingend gleichzusetzen sind.
Ob ein Stammtisch künftig als Weiterbildung anerkannt wird, bezweifle ich. Ansonsten gilt das, was oben beschrieben wurde.

Zusatzfrage:
Wie weisen Versicherungsvermittler und Mitarbeiter die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung nach? Sind Stundenaufzeichnungen ausreichend?
 
Mag. Novotny: Alles sammeln und dokumentieren. Bei jeder Veranstaltung danach fragen, ob und viele Stunden wofür absolviert wurden und sich das schriftlich bestätigen lassen.
 
Zusatzfrage: Ich muss 15 Weiterbildungsstunden in der Haupt- und 5 in der Nebentätigkeit erbringen. Wird hier etwas angerechnet?
 
Mag. Novotny: Die Stundenzahl stimmt so, ob das gegenseitig angerechnet wird, ist noch unklar.
 
Frage: Wie organisiere ich eine Schulungs-Dokumentation für mich, für meine Mitarbeiter, für gebundene / ungebundene Vermittler?

Mag. Novotny: Grundsätzlich findet man zu dieser Frage im Lehrplan-Entwurf dazu folgende Passage:
 
9. (1) Die Bildungsanbieter … haben dem Teilnehmer nach Absolvierung … eine qualifizierte Teilnahmebestätigung … als Nachweis im Sinne des § 137b Abs. 3 GewO 1994 auszustellen und ihm ehestmöglich so zur Verfügung zu stellen, dass dieser seiner Nachweispflicht gegenüber der Behörde nachkommen kann. Die Teilnahmebestätigung ist vom Bildungsanbieter für Abschriften bzw. Ausfertigungen bis fünf Jahre nach Ende der absolvierten Schulung vorrätig zu halten.
 
D.h. Sie als Selbständiger (egal, ob als Agent, Makler, Finanzdienstleister) oder Leitungsorgan sollten sich also die benötigten 15 Stunden zusammensuchen, absolvieren und sich die Zertifikate aushändigen lassen. Es empfiehlt sich diese Dokumente in einem zentralen Ordner „Ausbildungen“ am PC und/oder in Papierform anzulegen, damit man alles auf einen Griff findet, wenn die Behörde danach fragt.
 
Zusatzfrage: Wie lange sind die Zertifikate aufzubewahren?
Mag. Novotny: Wie oben ausgeführt, muss das Ausbildungsinstitut die Zertifikate bis zu 5 Jahre aufbewahren. Wie lange man als Unternehmen, als Vermittler diese aufbewahren muss, das regelt die Gewerbeordnung: § 137b Abs 3: Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest 5 Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
Tipp: Da die Frage der Kompetenz des Vermittlers bei künftigen Anlegerprozessen von entscheidender Bedeutung sein wird, sollte man sich im Hinblick auf die absolute Verjährungsfrist die Unterlagen bis zu 30 Jahre aufbewahren. Sicher ist sicher.
 
Frage: Das Unternehmen darf offensichtlich Angestellte („An der Vermittlung mitwirkende Beschäftigte“) weiterbilden. Ist hier aus Sicht des Unternehmens etwas speziell zu beachten?
 
Mag. Novotny: Ich muss als Unternehmen nicht nur die Zertifikate ausstellen, sondern auch selbst dokumentieren und aufbewahren, um die Erfüllung der Ausbildungspflicht meiner Leute nachweisen zu können.

Dazu sollten sich Unternehmen „organisatorisch vorbereiten“: Sie sollten etwa entsprechende Personalakten erstellen. In Stellenbeschreibungen sollte man erarbeiten, welche Tätigkeiten der Betreffende ausüben soll und welche Qualifikationen dafür nötig sind. Der Mitarbeiter muss dann die betreffende Ausbildung nachweisen. Bei selbstständiger Tätigkeit ist das Vorhandensein der Gewerbeberechtigung (Registerauszug) und die Einhaltung der jährlichen Weiterbildung zu prüfen. Das könnte man im Rahmen der Mitarbeitergespräche, die man zumindest 1x im Jahr abhält, erledigen.

Es empfiehlt sich weiters eine Routine aufzubauen, um zu wissen, welcher Mitarbeiter bis wann seine Aus- und Weiterbildung nachweisen muss. Und notfalls die Berechtigung zur Beratung verliert, weil dies nicht rechtzeitig erfolgt ist. Daher ein Warn- und Benachrichtigungs-System einzuführen. Denn sonst droht die Gefahr des Übersehens!  

Die Schulungserfordernisse und Nachweise über die gesammelten Stunden sollten in den Personalakt Eingang finden, wobei die Mitarbeiter darauf hingewiesen werden sollten, wenn sie zwei, drei Monate vor Ablauf des Jahres noch nicht die Stunden zusammen haben, die er/sie braucht, weil sonst auch der Arbeitgeber in eine Haftung kommt.
 
Absolvierte und nachgewiesene Schulungen sollte man auf dauerhaften Datenträgern sichern und mindestens 5 Jahre aufbewahren. Da die Frage der Kompetenz des Vermittlers aber bei künftigen Anlegerprozessen von entscheidender Bedeutung sein wird, sollte man sich im Hinblick auf die absolute Verjährungsfrist die Unterlagen aber bis zu 30 Jahre aufbewahren. Sicher ist sicher.
 
Zusatzfrage: Gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen „Vermittler-Gruppen“?
Also bin ich für die eigenen Angestellten oder abhängigen vgVs mehr zuständig, d.h. muss man genauer dokumentieren, als bei selbstständigen Agenten, Maklern?
 
Mag. Novotny: Ich bin – meines Erachtens nach – für eigene Angestellte nicht mehr verpflichtet, als für Externe, aber ich muss genau darauf achten, dass die Stundenzahl eingehalten wird.
 
Frage: Darf ich selbst Mitarbeiter, externe Partner schulen?
Und welche Voraussetzungen sind da zu erfüllen?
 
Mag. Novotny: Mitarbeiter darf ich selbst zu 100 % schulen, externe Partner lediglich zu 50 %. Die Voraussetzungen regelt Anlage 9 zur Gewerbeordnung (§ 137 b).
 
Frage: Macht es bei der Ausbildungsvorschrift einen Unterschied, ob es sich um Angestellte oder Selbständige mit eigener Gewerbeberechtigung handelt?
Gibt es Unterschiede bei den selbständigen Partnern, je nachdem, ob es sich um gebundene oder ungebundene Vermittler handelt? Es gibt ja Agenten bzw. FDL, die nur mit einer oder maximal 2-3 (?) Wertpapierfirmen zusammenarbeiten dürfen? Was ist mit Maklern?
 
Mag. Novotny: Von der Stundenzahl nach der Gewerbeordnung sind alle zu 15 Stunden verpflichtet, wobei 50 % der Weiterbildung nur bei bestimmten im Lehrplan vorgesehenen bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden dürfen.
 
Frage: Ich lade die Zertifikate auf einer Plattform hoch, damit die diese dort für mich sammeln. Spricht etwas dagegen? Wie ist das hinsichtlich DSGVO zu beurteilen?
 
Mag. Novotny: Tatsächlich gibt es die Möglichkeit, seine absolvierten Ausbildungen einem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Hier sollte man sich die Frage stellen, ob Bequemlichkeit wirklich über Sicherheit und Datenschutz siegen soll.
Es scheint manchen einen Vorteil zu signalisieren, wenn ein Dritter für sie Zertifikate sammelt, damit man sie dann (leicht) wieder findet.

Aber hier kann man feststellen, dass man vielleicht bei diesen „speziellen“ personenbezogenen Daten doch noch vorsichtiger sein sollte, als bei normalen Daten und Dokumenten. Denn die Ausbildung sagt sehr viel über Jemanden aus.
D.h. Hier sollte man nicht nur fragen, wie sicher der Anbieter die Zertifikate aufbewahrt, sondern ganz bewusst hinterfragen, was mit dem „Datenschatz“ passiert. Also kritisch nachdenken: Wenn das Service kostenlos ist, wie verdient die Plattform ihr Geld? Oder zahlen Sie womöglich mit Ihren Daten dieses Service?
 
TIPP: Lesen Sie genau Impressum und AGBs durch.
Stimmt man als Nutzer etwa zu, dass man „individuelle Werbung“ erhält? Oder dass andere über „bisher nicht absolvierte Weiterbildungsinhalte“ informiert werden? Werden vielleicht Daten verkauft? Welche Haftung übernimmt die Plattform? Was sagt sie zur DSGVO bzw. wer darf von Ihnen zur Verfügung gestellte Daten verarbeiten?
 
Wer nicht möchte, dass seine Daten im Netz sind und für irgendwelche Zwecke genutzt werden, sollte solche Dienste nicht nutzen und sich auf seinem PC einen Ordner AUSBILDUNG anlegen und dort alle seine Zertifikate abspeichern. Schließlich weiß man auch nicht, was passieren würde, ginge die Plattform Pleite oder verschwindet aus irgendeinem anderen Grund. Wo findet man dann seine Zertifikate?
 

Mag. Stephan Novotny und Mag. Günter Wagner, B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche

 
Für Rückfragen:
MAG. STEPHAN M. NOVOTNY
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