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Interne Organisation zur Prävention

B2B-Newsletter > 2019 - Archiv > NL 3/19
Neues FMA Rundschreiben zur Geldwäsche
Neues Buch von Mag. Peschetz (BMF) über die Geldwäsche

Österreich hat die Vorgaben der 4. Geldwäsche-Richtlinie im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) und im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) umgesetzt. Wir haben im Vorjahr bereits mehrmals darüber berichtet und Praxistipps dazu verfasst, u.a. hier zum Nachlesen...
Sie sind deshalb zu zahlreichen Tätigkeiten verpflichtet (sorgfältige Prüfung der Mittelherkunft, Abklärung bezüglich PEPs (politisch exponierter Personen), Risikoerhebungsbogen, WiEReg, usw - zum Nachlesen hier klicken…

Und die nächste Verschärfung steht bereits in den Startlöchern. Nämlich die 5. Geldwäsche-Richtlinie. Auch darüber haben wir bereits berichtet..

Heute möchten wir Sie auf zwei Rundschreiben der FMA für die Umsetzung der Vermeidung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hinweisen. Siehe unten anbei.

Und auf ein soeben erschienenes Buch, das der zuständige Beamte im Finanzministerium zum Thema verfasst hat. Alle Details dazu finden Sie hier...
Foto: Thorben Wengert, Pixelio.de
a) FMA Rundschreiben „Interne Organisation zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“
 
Die FMA veröffentlichte gestern ein neues Rundschreiben. Gleich zu Beginn schreibt die FMA, dass dieses Rundschreiben keine Verordnung darstelle, sondern als Orientierungshilfe dienen soll und die Rechtsauffassung der FMA wiederspiegle. Das heißt, das Rundschreiben ist keine rechtliche Vorgabe, dennoch sollte man es genau studieren, denn bei einer Prüfung wird die FMA wohl genau nach dieser „Rechtsauffassung“ prüfen. Und man Argumentationsbedarf bekommen, warum das nicht so umgesetzt wurde.
 
Konkret schreibt die FMA: „Dieses  Rundschreiben soll den Verpflichteten nach dem FM-GwG – in der Folge kurz „Verpflichtete“ – als Anleitung zur Schaffung organisatorischer  Rahmenbedingungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Anwendung (gruppenweiter) Strategien, Verfahren und Kontrollen dienen und ersetzt das „Rundschreiben zum  Geldwäschereibeauftragten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“, Stand: 24.04.2012.“
 
Verpflichtete des FM-GwG sind:
 
- Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG und CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen;
- Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG (Rz 6);
- Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 und kleine Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 jeweils im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A zum VAG 2016);
- Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018;
- AIFM gemäß § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 AIFMG und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG;
- E-Geldinstitute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010;
- Zahlungsinstitute gemäß § 10 ZaDiG 2018;
- die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
- Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 2 lit. a bis d der 4. Geldwäsche-RL mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit dem über im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausgeübten Geschäftsbetrieb sowie im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von solchen Finanzinstituten, die in Drittländern zugelassen sind;
- Abbaueinheiten gemäß § 84 Abs. 2 BaSAG sowie § 3 Abs. 4 GSA;
- Abbaugesellschaften gemäß § 162 Abs. 1 BaSAG iVm § 84 Abs. 2 BaSAG.
 
Das knapp 30-seitige Dokument können Sie hier herunterladen...
 
 
b) FMA Rundschreiben zu den Sorgfalts- und Meldepflichten bei Geldwäsche-Umsetzung
Kurz vor Weihnachten versandte die FMA ein Rundschreiben zum Thema Geldwäsche und den daraus entstehenden Sorgfalts- und Melde-Pflichten. Wiederum schrieb die Aufsichtsbehörde, das sei zwar nur eine „Orientierungshilfe und keine Verordnung“, aber eine Beachtung ist wohl sehr zu empfehlen.
 
Das Rundschreiben solle den Unternehmen „detaillierte Ausführungen an die Hand“ geben, „wie mit den Sorgfaltspflichten des FM-GwG (steht für Finanzmarkt-Geldwäschegesetz) in der Praxis umzugehen ist“. Es berücksichtige auch wesentliche Judikatur der Verwaltungs- und Höchstgerichte, schreibt die FMA.
 
Hintergrund: Auf internationaler Ebene wurde das Ziel „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus-Finanzierung“ im Rahmen der Financial Action Task Force (FATF) und auf europäischer Ebene durch die Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie) vorangetrieben. Man möchte damit vermeiden, dass das Finanzsystem ausgenutzt wird, um damit Geld aus krimineller Herkunft zu waschen, etc.
 
Daher sind „bestimmte Sorgfalts- und Meldepflichten“ seitens der verpflichteten Finanzmarktteilnehmern einzuhalten.

Österreich hat die Vorgaben im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) und im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) umgesetzt.

Für die präventive Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aber die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden sei es wichtig, dass die „Verpflichteten ausreichend Informationen zur Identität ihrer Kunden und deren wirtschaftlich Berechtigten (Treugeber, wirtschaftliche Eigentümer), zum Zweck und zur Art der angestrebten Geschäftsbeziehung und zur Herkunft der eingesetzten Mittel eingeholt haben, diese Informationen regelmäßig aktualisieren und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen“.
 
Nur so könnten „Geldwäscher und Personen die den Terrorismus finanzieren, davon abgehalten werden, das Finanzsystem für ihre Zwecke zu missbrauchen.“
 
Durch diese Orientierungshilfe sollen Verpflichtete in die Lage versetzt werden, Auffälligkeiten im Zusammenhang mit ihren Kunden zu erkennen, bei Bedarf die entsprechenden Transaktionen zu stoppen und die notwendigen Informationen an die Geldwäschemeldestelle weiterzuleiten.
 
Die knapp 70 Seiten können Sie hier herunterladen und studieren…
 

Buch-Tipp:

Geldwäsche-Prävention von Mag. Alexander Peschetz, Bundesministerium für Finanzen
Oberrat Mag. Alexander Peschetz ist fachlicher Leiter der WiEReG Registerbehörde und Experte für Geldwäscheprävention des BMF.
Er ist verantwortlich für die Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie für den Finanzmarkt (FM-GwG) und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).
Alle Details zum Buch finden Sie hier…

Foto: Thorben Wengert, Pixelio.de
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