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Eine kritische Würdigung der EU-Gesetzgebung

B2B-Newsletter > NL 3/26
Gefährliche Nebensätze des OGH-Urteils.
... eine Analyse von MMag. Johannes Neumayer

 
Während in der Sommerpause sich keine spektakulären Insolvenzen mit Anlegergeldern ereigneten, spendete der OGH zur Haftung der von ihm oft als „Anlageberater“ bezeichneten Vermögensberater wenig Neues, aber in zwei nicht mehr so ganz bandneuen Entscheidungen Rechtssätze, die Anlass zur Sorge und teilweise Freude geben:
1.    Verjährung bei den Innenprovisionen.
In Ob99/16x vom  27.04.2017 führte der OGH wörtlich aus:
„Die Übernahme der zur Vermögensverwaltung entwickelten Rechtsprechung für die bloße Anlageberatung (Vermittlung) durch Banken wurde von Koch (Von Rücktritten und Retrozessionen. Zugleich eine Besprechung der Entscheidung des OGH 6 Ob 110/07f, ÖBA 2008, 475 [481 f]) abgelehnt, weil der Kunde damit rechnen müsse, dass die Bank „hauseigene Produkte“ verkaufe und dabei, wenn sie nicht selbst Emittent sei, als Agent des Emittenten handle, und weil sie ohnehin verpflichtet sei, das für den Kunden am besten geeignete Produkt ihres Portfolios auszuwählen. Es sei daher nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die „Detailinformation“ über die vom Emittenten bezahlten Entgelte für den Kunden haben sollte“.

Diese Ansicht mag für Fälle zutreffen, in denen der Kunde tatsächlich damit rechnen muss, dass der Berater Provisionen vom Emittenten oder – wie hier – von dessen Vertriebspartner erhält.
Im konkreten Fall hat die Klägerin erst 2012 von den Innenprovisionen an die Klägerin erfahren. Das Verschweigen der Provisionen ist von den – angeblich oder tatsächlich – unterbliebenen Informationen über den Inhalt der Veranlagung völlig unabhängig. Auch eine Erkundigungsobliegenheit ist zu verneinen. Wenngleich der Klägerin zumindest ab 2009 Kenntnis von der unterbliebenen Information über den Charakter der Ausschüttungen und die damit möglicherweise verbundene Rückzahlungspflicht unterstellt werden muss, gab es für sie keinen Anlass, auch an eine durch eine Innenprovision verursachte Interessenkollision zu denken. Die Verjährungsfrist begann daher erst mit Kenntnis der Innenprovisionen und der insofern unterbliebenen Aufklärung zu laufen.
Damit öffnet der OGH Tür und Tor für Altfälle und verneinte die Verjährung  betreffend die Haftung des Beraters für Schäden aus einer provisionsbedingten Interessenkollision mit der Wirkung , dass der Anlageberater beweisen muss,  dass die Nichtaufklärung über Provisionen für die Anlageentscheidung nicht kausal war.
Anlassfall war eine Anwältin, die behauptet hatte, die Konstruktion und das Risiko der Kommanditbeteiligung an einem sogenannten Hollandfonds nicht gekannt und die Risikohinweise nicht verstanden zu haben, was die Vorinstanzen verneint hatte, weshalb nur noch die Anspruchsgrundlage der nicht bekannten Innenprovisionen geblieben ist.  
2.   Keine Rechtsschutzversicherung für Schäden aus Lebensversicherungen, die als Tilgungsträger für die Finanzierung von Baukrediten dienen
Der OGH bejahte zu 7Ob68/26i einen ausreichenden Zusammenhang des Tilgungsträgers (Lebensversicherung) zur Baufinanzierung und zu den in Art 7 der ARB 2005 von der Deckung ausgeschlossenen Handlungen in Zusammenhang mit der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden.

3.    Was wäre aus diesem  in der Praxis zu folgern?
Eine Vereinbarung in mit dem Kunden (zur Zeiten „being on good terms“) wäre ratsam, wenn dieser bessere Konditionen verlangt oder das Agio senken will, mit der Aufklärung, dass der Berater von seinen (z.B. auf der Webseite) offengelegten ständigen Vertragspartnern, Provisionen erhält und daher kein Beratungshonorar vom Kunden verlangt wird oder der Kunde damit einverstanden ist, dass der Berater Produkte von Anbietern vorschlagen darf oder in den Auswahlvorschlag aufnehmen soll, die Provisionen an den Vermittler bezahlen. In meinen Augen steht der Vermögensberater, der offenlegt, gelegentlich als Vertriebspartner Provisionen zu erhalten, nicht in einem schlechten Licht, jedenfalls nicht in einer Zeit in der jeder „Influencer“ und fast jede Antwort auf eine Google-Suche für die Produktwerbung indirekt von Produktanbieter bezahlt wird.  

Ich hoffe, ich habe ein wenig Problembewusstsein geweckt und Sie werden in keinen Prozess verwickelt.    
Ihr mit dem Abstand eines Pensionisten entspannter
Johannes Neumayer  



MMag. Dr. Johannes Neumayer e.h.

emeritierter Partner der Kanzlei Neumayer & Walter Rechtsanwälte
A-1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Telefon: 0043/1/712 84 79
e-mail: johannesneum@gmail.com
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