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BFG stellt klar: E-Fax und E-mail sind kein schriftliches Anbringen

B2B-Newsletter > Interessantes aus den früheren Jahren

Mit Finanzamt nicht via E-mail bzw. E-Fax kommunizieren!

Kürzlich hat das BFG (Bundesfinanzgericht) mit der Geschäftszahl RV/7100454/2016 eine Entscheidung GEGEN E-Fax getroffen. Details dazu können Sie hier nachlesen....
Wir hatten bereits 2014 über diesen Themenbereich berichtet.

Unter dem Titel „Mit Finanzamt besser nicht via E-mail kommunizieren" hatten wir berichtet, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden habe, dass ein E-Mail-Anhang nicht als schriftliche Einbringung gelte. Das Urteil können Sie hier nachlesen...

Der VwGH hatte sich in dem Urteil mit der Frage beschäftigt, wie man gesetzeskonform mit dem Finanzamt kommuniziert. Zum Nachlesen des Fall-Berichts sowie des VwGH-Urteils hier klicken…

In der Bundesabgabenordnung (BAO) wird festgehalten, dass Schreiben ans Finanzamt auch telegrafisch (!!!), fernschriftlich oder auf Basis einer Verordnung durch automationsunterstützte Datenübertragung eingereicht werden können. Um ein wenig an die modernen Technik Anschluss zu finden wurde dank einer Verordnung aus 2013 (!!!) definiert, dass dies auch mit einem Telefaxgerät zulässig sei.

Nun folgte ein Schritt retour, konkret erfolgte eine Präzisierung betreffend E-FAX.

Während das „Anbringen an die Finanzverwaltung per FAX" grundsätzlich erlaubt ist,
gelten Schreiben, die mit sogenannten Computer-Fax-Programmen – also ohne ein echtes Fax-Gerät – gesendet werden, nicht als formgültiges Anbringen.

Warum?
Dabei bezieht man sich auf die Telekopierer Verordnung (hier geht es zur Telekopierer-Verordnung ...)  die besagt, dass „Anbringen in Abgabensachen, für die Schriftform vorgesehen ist, auch per Telefax eingereicht werden können. Voraussetzung ist, dass das Schriftstück im Original unterschrieben ist und 7 Jahre zu Beweiszwecken aufgehoben wird,
(siehe dazu auch RV/7100454/2016-RS2).
Achtung: Diese Aufbewahr-Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.

Wie hat das BFG argumentiert, dass ein mit einem Computer-Fax-Programm (also ohne tatsächliches Faxgerät) übermitteltes Schreiben nicht die Voraussetzungen für ein formgerechtes Anbringen erfüllt?
Und warum geiches gilt, wenn das Schreiben per „normalem" Fax-Gerät eingebracht wurde, aber nicht unterschrieben ist?

Wörtlich steht im Urteil:
§ 86a und die diesbezüglichen Verordnungen stellen nach Ansicht des VwGH nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern, dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgesehen ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist (abgesehen von Fällen der FOnV 2006) mit der Verordnung BGBl 1991/494 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Eingaben zugelassen. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass bei einer Einbringung im sogenannten "e-Fax-System" ("Online-Fax-Systhem"), bei der ein Telefaxgerät (Telekopierer) keine Verwendung findet, es sich um keine Eingabe handelt (Gutl, UFSjournal 2012,455 in Ritz, BAO  5 , § 86a, Rz18a).„
In diesem Paragraph ist also ersichtlich, dass nicht eventuelle technische Probleme, Sicherheits-Risiken, etc. der Grund für die Nicht-Zulassung von E-Fax sind, sondern schlicht die Tatsache, dass der Gesetzgeber nicht ausdrücklich E-Fax als Möglichkeit zur schriftlichen Eingabe vorgesehen hat.

Bedeutsam sind aber die Folgen, die sich aus der „ungültigen" Eingabe via E-Fax ergeben:

Dazu wieder das Urteil im Wortlaut:
„Eine Eingabe mittels "e-Fax", löst analog zur Eingabe mittels "E-Mail" weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist (vgl. analog BFG 19.03.2015, RV/5100278/2014 mit VwGH 28.5.2009, 2009/16/0031)."
Das bedeutet in der Praxis, dass in diesen beiden Fällen (also bei Eingabe mittels E-Mail oder E-Fax) die Behörde „keine Entscheidungspflicht" hat. Die Behörde muss also den Antrag z.b. nicht als „unzulässig" zurück weisen, sondern der Antrag ist quasi gar nicht gestellt worden. Und noch schlimmer:
Es gibt in beiden Fällen keine Möglichkeit zur Mängelbehebung.

Daher: Wenn es wirklich wichtig ist: Auf den guten alten Brief oder das alte Fax-Gerät zurückgreifen. Das Telegramm wäre zwar auch erlaubt, leider wurde der Telegramm-Dienst der österreichischen Post per 31.12.2005 eingestellt…


Quellen: Homepage Bundesfinanzgericht, RIS Rechtsdatenbank, Homepage PWC, ASKG Steuerberatung

Foto: Zaster by Virra, aboutpixel.de
















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