B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Ein Praxistipp von Mag. G. Wagner, B2B-Projekte

B2B-Newsletter > NL 1/24
Praxis-Tipp: Was binnen 7 Tagen der Sozialversicherung melden?
Wenn Ihr Betrieb eine neue Bankverbindung oder gar neue Adresse hat, denn geben Sie dies sicher allen Geschäftspartner:innen bekannt. Aber denken Sie auch an die Sozialversicherungsträger?
Auch für diese sind diese Änderungen sehr wichtig und daher binnen 7 Tagen bekannt zu geben. Aber darüber hinaus auch noch mehr, an das man nicht unbedingt denkt. Daher erinnern wir Sie als den heutigen Praxistipp daran.
Denn § 34 Abs. 1 ASVG (hier nachzulesen….) verpflichtet sie, "während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung … innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden."

Was alles könnte unter
„bedeutsame Änderung“ fallen?
Ganz klar sind da nicht nur die „üblichen Sozialversicherungsmeldungen als Unternehmer“ gemeint.
Die ÖGK listet auf, dass man folgende geänderte Dienstgeberstammdaten melden müsse:

• Änderung der Rechtsform/Umgründung/Betriebsübergang
Zu unterscheiden ist bei der Organisationsform zwischen einem Einzelunternehmen und einem eingetragenen Unternehmen. Bei Einzelunternehmen reiche eine formlose E-Mail. Bei eingetragenen Unternehmen ist die neue Firmenbuchnummer bzw. ein aktueller Firmenbuchauszug nötig.

• Änderung des Firmennamens
Auch jede Änderung des Firmennamens ist bekannt zu geben. Ist das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen, benötigt die Sozialversicherung die Firmenbuchnummer bzw. einen aktuellen Firmenbuchauszug.

• Änderung der Adresse
Die neue Firmenanschrift könne man formlos mitteilen, so die ÖGK.

Änderung der Bankverbindung
Besteht eine SEPA-Lastschrift, muss man die neuen Kontodaten bekannt geben.

• Änderung/Erweiterung der Gewerbeart
Auch das will die ÖGK wissen, d.h. teilen Sie ihr Ihr neues Gewerbe mit oder senden Sie Ihre aktuelle Gewerbeberechtigung an die ÖGK.

• Änderungen bei Vollmachten
Bei einem Wechsel Ihrer steuerrechtlichen Vertretung senden Sie an die ÖGK die neue, unterfertigte Vollmacht oder melden Sie ein eventuelles das Ende der Bevollmächtigung.
Wichtiger Hinweis: Kommt es zur Vergabe einer neuen Beitragskontonummer (zum Beispiel bei Verlegung des Firmensitzes in ein anderes Bundesland oder bei einer Unternehmens-Umgründung), vergessen Sie bitte nicht, Ihre Dienstnehmer:innen entsprechend umzumelden.

Quellen: Webseite der österreichischen Gesundheitskasse, ÖGK-Newsletter, RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes)
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