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Finanzstrafgesetznovelle 2014 bringt Einschränkungen und Verschärfungen

B2B-Newsletter > 2014 - Archiv > NL 7_14

Neue gesetzliche Rahmenbedingungen beschlossen:Selbstanzeigen teurer ab 1. Oktober

Durch eine Selbstanzeige wird es Steuerpflichtigen ermöglicht - unter bestimmten Voraussetzungen - durch Nachzahlung des zuvor verkürzten Betrags in die Steuer-Ehrlichkeit zurückzukehren und finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu verhindern. Voraussetzung ist allerdings, dass die Selbstanzeige rechtzeitig gemacht wird.

Schnell sein, zahlt sich aber nun besonders aus:Aufgrund der Finanzstrafgesetznovelle 2014 gelten für Selbstanzeigen, die nach dem 30.9.2014 erstattet werden, einige Einschränkungen und Verschärfungen.

  • Wegfall Strafbefreiung bei mehrfachen SelbstanzeigenEine Selbstanzeige ist künftig generell ausgeschlossen, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (betreffend dieselbe Abgabenart und denselben Besteuerungszeitraum) eine Selbstanzeige erstattet worden ist.

  • Strafzuschlag ab 1. 10. für Selbstanzeigen, die nach Bekanntgabe bzw. Anmeldung der Betriebsprüfung erstattet werden. D.h. ab dem 30.9.2014 tritt in obigen Fällen bei einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung nur dann ein, wenn gemeinsam mit der verkürzten Steuer ein von der Abgabenbehörde mit Bescheid festzusetzender "Strafzuschlag" (=Abgabenerhöhung) rechtzeitig wird.Dieser Strafzuschlag ist gestaffelt und abhängig vom Abgabenmehrbetrag, der sich laut Selbstanzeige ergibt. Der Zuschlag wird nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehen fällig, nicht bei leichter Fahrlässigkeit. 5  %  Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag bis zu  €  33.000

     15 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag bis zu € 100.000
     20 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag bis zu € 250.000
     30 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag von mehr als € 250.000

Ob Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, ist von der zuständigen Abgabenbehörde anhand der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Judikatur zu beurteilen.

Wie bisher gilt weiterhin, dass nach Beginn der Betriebsprüfung eine Selbstanzeige für vorsätzliche Finanzvergehen keine strafbefreiende Wirkung entfaltet (Sperrgrund)!Handlungsbedarf bis zum 30. September 2014 liegt vor, wenn erkennbar ist, dass eine bereits erstattete Selbstanzeige unvollständig war. Bis Anfang Oktober sollte dann eine weitere Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch erstattet werden, um (vollständige) Straffreiheit zu erlangen.
Grundsätzlich ist es zukünftig ratsam, finanzstrafrechtlich relevante Fehler umgehend im Wege einer vollständigen Selbstanzeige zu korrigieren und nicht erst die Ankündigung einer Betriebsprüfung abzuwarten.

Bei Unklarheiten sollten Sie Ihren Steuerberater kontaktieren oder die Homepage des Finanzamtes näher studieren. Dort gibt es eine Unterseite mit dem Titel "Schlechtes Gewissen, was tun?", die sehr übersichtlich Auskunft gibt: Etwa:

  • Wie erlangt man Straffreiheit?

  • Wann ist eine Selbstanzeige rechtzeitig?

  • Was ist eine Verfolgungshandlung?

  • Was versteht man unter der "Entdeckung der Tat"?

  • In welcher Form kann die Verfehlung dargelegt werden?

  • Wie hat die Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen zu erfolgen?

  • Entrichtung der verkürzten Abgaben

  • Die Selbstanzeige wirkt für den Anzeiger selbst und für die Person, für die sie erstattet wurde


Quellen: LBG Newsletter, Koll & Partner STB WT, WKO-Homepage sowie BMF-Homepage

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