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Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger unterstützt Cobin

B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 9/17
Dr. Haslinger: Hoffnung für MPC-Anleger:
Sammelintervention wegen unzureichender Aufklärung

Zahlreiche der „Holland-Immobilien-Fonds“ sind seit Jahren in wirtschaftlicher Schieflage oder sogar insolvent.

Die Kanzlei Neumayer, Walter, Haslinger & Partner hat bereits mehrmals darauf verwiesen, dass es gute Chancen für MPC-Anleger gibt.
 
Dr. Johannes Neumayer hat knapp vor Sommerbeginn in seinem Kommentar „MPC – Neue Hoffnung“ – zum Nachlesen hier klicken… - auf einen Rettungsanker verwiesen, der sich aus einer Zeugeneinvernahme von Dr. Cowling am 9. Juni 2017 ergeben hatte: Die unvollständige Aufklärung und Konsequenzen aus § 14 KMG.

Obwohl sich der VKI (Verein für Konsumenteninformation) kürzlich mit dem deutschen Emissionshaus MPC auf einen Vergleich für geschädigte Investoren geeinigt hatte, ergeben sich durch das KMG (österreichisches Kapitalmarktgesetz) neue Chancen, um sein Geld zur Gänze zurück zu holen. Auch bereits geleistete Ausschüttungen müssen nicht zurück gezahlt werden.
 
Grund genug, um Dr. Haslinger um nähere Details hinsichtlich Sammel“klage“ zu bitten:

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
Kommentar Dr. Wolfgang Haslinger
Das österreichische Kapitalmarktgesetz (KMG) enthält in § 14, Abs. 3 die Bestimmung, dass ein Anleger nach dem Abschluss einer Immobilienbeteiligung eine Bestätigung erhalten muss, aus der sich alle wesentlichen Pflichten und Rechte ergeben. Doch genau zu diesem Punkt sagte Dr. Cowling in seiner Zeugeneinvernahme aus, dass diese Bestätigung nicht alle Anleger erhalten haben (können). Die genauen Ausführungen zu diesem wichtigen Punkt können Sie im Kommentar von Dr. Neumayer nachlesen (dazu hier klicken…).
 
Wer solche Bestätigungen nicht erhalten hat, kann also nach § 14 KMG noch heute von den Verträgen zurücktreten. Das bedeutet in der Praxis, dass man keine Ausschüttungen zurückzahlen muss und unserer Ansicht nach auch das geleistete Kapital minus Ausschüttungen plus Zinsen zurück fordern kann. Unsere Kanzlei vertritt eine Reihe von Klienten in dieser Angelegenheit und hat dazu auch eine kostenfreie Hotline eingerichtet. (Anmerkung Redaktion: Die Kontaktdaten finden Sie unten).
 
Da Prozesse aber langwierig sein können, weisen wir auf die neue Sammelintervention des Vereins Cobin Claims hin. Ich bin dort im Beirat tätig und betreue den Fall. Die Presse schrieb nach unserem Pressegespräch, dass die fehlenden Bestätigungen die „juristische Durchschlagskraft eines Ziegelsteins durch die Glasscheibe“ hätten. Dem stimme ich zu. Und wir erwarten, dass viele betroffene Anleger die fehlende Aufklärung / Bestätigung nutzen, um nach § 14 KMG ihr Geld samt Zinsen zurück fordern werden.
 
Juristisch soll das durch eine Rückabwicklung der Investmentgeschäfte "ex tunc" erfolgen. So, als hätten die Anleger die Investitionen nie getätigt. Der rechtliche Knackpunkt im Fall ist, dass die verpflichtend schriftliche Aufklärung der Anleger gemäß § 14 Kapitalmarktgesetz entweder gar nicht erfolgt ist, oder - falls die Anleger doch aufgeklärt wurden – Risiken verschleiert wurden. Zu beachten ist, dass die MPC-Gesellschaften wohl zu beweisen haben, dass diese Bestätigungen tatsächlich übergeben wurden, was oft nicht der Fall war.

Auch jene Anleger, die eine § 14-Bestätigung erhalten haben, können eine Rückabwicklung der Veranlagung verlangen, denn in den Aufklärungsschreiben war nicht erwähnt worden, dass die Anleger bereits ausgeschüttetes Geld zurückzahlen müssten. Viele Anleger haben die Ausschüttungen für Gewinne gehalten. Tatsächlich wurde aber Geld aus dem Kapitalstock überweisen. Und zwar nach Abzug von Immobiliensteuern. Zurückgefordert wurden aber von den finanzierenden Banken oder Investoren die Bruttobeträge. Der Anleger konnte also mehr Geld verlieren, als er überhaupt investiert hatte.
 
Neue Möglichkeit Sammelintervention
Nach der Rechtsansicht von Cobin Claims, die ich voll inhaltlich unterstütze, besteht wegen der nicht erfolgten oder ungenügenden Aufklärung ein unbefristetes Rücktrittsrecht bei allen Holland-Fonds.

Es lohnt sich also, seine Unterlagen nach oben beschriebenen Unterlagen zu durchforsten, ob die Aufklärung rechtlich in Ordnung erfolgt war. Unsere auf Anlegerprozesse spezialisierte Rechtskanzlei hilft Ihnen gerne bei der Beurteilung.
 
Zusätzlich können sich Betroffene unter www.cobinclaims.at online für die Sammelintervention registrieren. Dies ist in den nächsten Wochen möglich, bis wir eine „kritische Masse“ an geschädigten Investoren erreicht haben. Ich rechne mit hunderten, wahrscheinlich mehreren tausend Betroffenen. Auch jene, die bereits Vergleiche geschlossen haben, sollten sich bei Cobin melden, denn womöglich sind noch nicht alle rechtlichen Ansprüche erloschen. Das kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein.
 
Nach Abschluss der Registration erarbeiten wir konkrete Vorschläge. Für Geschädigte ist das Vorgehen von Cobin Claims vorerst kostenlos, danach könnte ein überschaubarer Kostenbeitrag fällig werden. Cobin ist ein nicht gewinnorientierter Verein, sodass die MPC-Aussagen in der Presse, die Geschäftemacherei in den Raum stellen, völlig ins Leere gehen.

Zusammenfassung:
 
a)    Suchen Sie Ihre MPC-Unterlagen und besprechen Sie sich mit dem Anwalt Ihres Vertrauens durch. Gerne auch mich unserer Kanzlei
 
b)    Registrieren Sie sich unter www.cobinclaims.at für die Sammelintervention.
 
c)    Lassen Sie sich auch nicht von Masseverwalter unter Druck setzen, die drängen ungünstige Vergleich zu unterschreiben!
 
Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.
 
MPC-Hotline:
Die Rechtsexperten der auf Finanz- und Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NEUMAYER, WALTER & HASLINGER stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Baumannstraße 9/11, 1030 Wien, rechtsanwalt@neumayer-walter.at, Tel 01/712 84 79

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
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